(1) Über die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Betreiberin oder der Betreiber der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit der Leitung der Heimhilfeausbildung.
(2) Vor der Aufnahme ist ein Aufnahmegespräch und ein Aufnahmetest mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchzuführen.
(3) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der angestrebten Tätigkeit zu erfolgen, wobei insbesondere die Ergebnisse des Aufnahmegesprächs und des Aufnahmetests heranzuziehen sind.
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