(1) Die Betreiberin oder der Betreiber der Ausbildungseinrichtung hat eine fachlich und pädagogisch geeignete und qualifizierte Person für die Leitung der Heimhilfeausbildung und für die stellvertretende Leitung der Heimhilfeausbildung zu bestellen.
(2) Der Leitung der Heimhilfeausbildung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. | Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung, | |||||||||
2. | Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Unterrichtsfächern, | |||||||||
3. | Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung, | |||||||||
4. | Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer sowie beim Ausschluss von der Heimhilfeausbildung, | |||||||||
5. | Aufsicht über die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer sowie Zuweisung dieser an die Einrichtungen und Praktikumsbereiche der praktischen Ausbildung, | |||||||||
6. | Anrechnung von Prüfungen und Praktika, | |||||||||
7. | Organisation und Koordination von sowie die Mitwirkung an der Abschlussprüfung und | |||||||||
8. | Überprüfung der Erreichung der Ausbildungsziele. |
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