(1) Die Ausbildung dient der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Betreuung von Menschen aller Altersstufen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten sowie in der Unterstützung bei der Basisversorgung.
(2) Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Heimhelferinnen und Heimhelfer Hilfestellung im hauswirtschaftlichen Bereich sowie bei bestimmten Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens (AEDL) im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten, der Hilfe zur Selbsthilfe und teilweisen Übernahme von Tätigkeiten bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln leisten können. Die Ausbildung soll ferner im Sinne der Ganzheitlichkeit gewährleisten, dass Würde und Selbstständigkeit der betreuten Personen erhalten bleiben und gefördert werden.
0 Kommentare zu § 1 WHEG-VO