§ 40 W-NSG

Wiener Naturschutzgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.2025 bis 31.12.9999
(1) Naturschutzbehörde ist der Magistrat.

(2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

Stand vor dem 12.02.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 12.02.2025
(1) Naturschutzbehörde ist der Magistrat.

(2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

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