§ 40 W-NSG Naturschutzbehörde; Beschwerden

Wiener Naturschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNaturschutzbehörde ist der Magistrat.
  2. (2)Absatz 2Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
  3. (3)Absatz 3In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen dieses Gesetzes hat die Naturschutzbehörde Parteistellung. Der Naturschutzbehörde steht das Recht zu, gegen Verwaltungsstrafbescheide eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Stand vor dem 12.02.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 12.02.2025
  1. (1)Absatz einsNaturschutzbehörde ist der Magistrat.
  2. (2)Absatz 2Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
  3. (3)Absatz 3In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen dieses Gesetzes hat die Naturschutzbehörde Parteistellung. Der Naturschutzbehörde steht das Recht zu, gegen Verwaltungsstrafbescheide eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten