(1) Jeder Wähler tritt vor die Sprengelwahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnadresse und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe, Führerscheine sowie alle amtlichen Lichtbildausweise.
(3) Besitzt ein Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Absatz 2 bezeichneten Art nicht, ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
(4) Personen, die das Wahlrecht für eine juristische Person mittels Vollmacht ausüben (§ 41 Abs. 2), haben ihre Vollmacht vorzuweisen und abzugeben.
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