§ 65 W-LWKG Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich Blinde, schwer Sehbehinderte und Personen, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesem letzteren Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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