(1) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen und die Wähler zur Abgabe der Stimme zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen.
(2) Wenn es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
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