§ 63 W-LWKG

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Für die Wähler sind gleiche (nicht verschiedenfarbige) und undurchsichtige Wahlkuverte zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverten ist verboten.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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