(1) Die Stiftungsorgane müssen den Anforderungen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz entsprechen. Sie sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.
(2) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit nur aus den Erträgnissen der Stiftung und nur so weit, als die Entschädigung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit der Stiftungsorgane angemessen ist sowie auch in einem angemessenen Verhältnis zu den Erträgnissen steht. Durch die Gewährung der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Im übrigen ist die Tätigkeit der Stiftungsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen.
(3) Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Stiftungsbehörde.
(4) Sofern nicht die Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen der Stiftungsbehörde selbst obliegt (Abs. 7 und § 13), ist ihr jede personelle Änderung innerhalb der Stiftungsorgane in einer dem § 8 Abs. 1 entsprechenden Weise bekanntzugeben.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für leitende Stiftungsangestellte (Geschäftsführer).
(6) Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen, die ihren nach diesem Gesetz oder aufgrund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung derselben unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.
(7) Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorgane, die nicht mehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder die einem Auftrag nach Abs. 6 nicht entsprechen, abzuberufen.
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