(1) Die Stiftungsbehörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn
1. | die bestellten Stiftungsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können; | |||||||||
2. | die dauernde Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Stiftungsorgane gefährdet ist. |
(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Stiftungsorgane auf diesen über. Der Stiftungskommissär hat binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Stiftungsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Stiftungsorgane zu unterbreiten. Wenn anders keine ordnungsgemäße Neubestellung erfolgen kann, hat der Stiftungskommissär innerhalb dieser Frist die dazu erforderlichen Änderungen der Stiftungssatzung im Sinne der §§ 14 und 15 zu beantragen und die Bestellungsvorschläge zu unterbreiten. § 8 gilt sinngemäß.
(3) Der Stiftungskommissär hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, über deren Höhe die Stiftungsbehörde entscheidet.
(4) Kommt der Stiftungskommissär seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Stiftungskommissär zu ersetzen.
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