(1) Das der Stiftung gewidmete Stammvermögen ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat. Die Anlage ist der Stiftungsbehörde nachzuweisen.
(2) Änderungen in der Anlegung des Stammvermögens sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig, wenn dadurch keine Wertverminderung des Stiftungsvermögens eintritt. Beabsichtigte Änderungen in der Anlegungsart sind der Stiftungsbehörde mitzuteilen. Rechtsgeschäfte über die Belastung und die Veräußerung von Stiftungsstammvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung ist außer im Falle gesetzlich begründeter Verbindlichkeiten nur dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dazu dient, die Erfüllung des Stiftungszweckes weiterhin überhaupt oder besser als bisher zu ermöglichen.
(2a) Für Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Stiftungsorgane eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2013, oder eine Revisorin oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2009, als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zu bestellen.
(3) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen
– | in den Fällen des Abs. 2a von der Abschlussprüferin bzw. vom Abschlussprüfer geprüften – Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstiges Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Als Beilage ist ihm ein Tätigkeitsbericht über die im Sinne des Stiftungszweckes im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen anzuschließen. Bestehen begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorlagen, kann auf Kosten der Stiftung die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder andere geeignete Sachverständige veranlasst werden. |
(3a) Stellt die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer fest, dass die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung gefährdet ist, die Erfüllung des Stiftungszwecks oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, nicht mehr gesichert ist, so hat sie oder er dies der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Den Organen der Stiftungsbehörde ist jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung der Stiftung zu gewähren.
(5) Die dem Stadtrechnungshof aufgrund der Wiener Stadtverfassung obliegende Gebarungskontrolle wird hiedurch nicht berührt.
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