(1) Die Stiftungen unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Diese hat auf die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung, die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung zu achten.
(2) Organe der Stiftungsbehörde, die mit der Aufsicht über eine Stiftung betraut sind, dürfen nicht zu einem Organ dieser Stiftung bestellt werden.
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