(1) Mit der Stiftungssatzung hat der Stiftungskurator der Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungserklärung angeführten Personen die vorgesehenen Stiftungsorgane unter Anführung von Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnadresse, bei juristischen Personen unter Anführung des Namens, des Sitzes und des Vor- und Familiennamens des zu deren Vertretung nach außen berufenen Organes vorzuschlagen. Die vorgeschlagenen Stiftungsorgane müssen sich mit ihrer Bestellung einverstanden erklärt haben und - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein.
(2) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Stiftungsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Andernfalls ist dem Stiftungskurator - im Falle des § 4 Abs. 1 zweiter Satz dem Stifter - aufzutragen, binnen drei Monaten andere, geeignete Personen vorzuschlagen.
(3) Die Tätigkeit des Stiftungskurators endet mit der Bestellung der Stiftungsorgane, die ab diesem Zeitpunkt die Verwaltung und Vertretung der Stiftung sowie die Erfüllung des Stiftungszweckes zu besorgen haben.
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