(1) Der Stiftungskurator hat binnen drei Monaten ab seiner Bestellung die Stiftungssatzung in dreifacher Ausfertigung der Stiftungsbehörde vorzulegen.
(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
1. | Angaben über die Stiftungserklärung sowie über den die Zulässigkeit der Errichtung der Stiftung betreffenden Bescheid; | |||||||||
2. | den Namen der Stiftung, ihren Sitz in Wien sowie Angaben über den Interessenbereich (§ 1 Abs. 1); | |||||||||
3. | Angaben über das Stiftungsstammvermögen, den Stiftungszweck, die Verwendung der Erträgnisse, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses; | |||||||||
4. | die Bezeichnung der Stiftungsorgane sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung; | |||||||||
5. | die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie Bestimmungen über rechtsverbindliche Fertigungen und die Vertretung der Stiftung; | |||||||||
6. | Bestimmungen über die Aufgaben der Stiftungsorgane sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Stiftungsorgane; | |||||||||
7. | Bestimmungen über die Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung (§ 17) noch vorhandenen Vermögens für gemeinnützige (mildtätige) Zwecke. |
(3) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der jeweils sachlich zuständigen obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.
(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Stifter und dem bestellten Stiftungskurator Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Stiftungssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der als zulässig festgestellten Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
(5) Den Parteien des Verfahrens ist nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides eine mit den Daten der behördlichen Genehmigung versehene Ausfertigung der Stiftungssatzung zuzustellen.
(6) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator, im Falle des § 4 Abs. 1 zweiter Satz der Stifter, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung vorzulegen.
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