§ 6 W-LSF Stiftungskurator

W-LSF - Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für Stiftungen, die als zulässig erklärt wurden, hat die Stiftungsbehörde - ausgenommen den Fall des § 4 Abs. 1 zweiter Satz - einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines Einverständnisses.

(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Wird in der Stiftungserklärung kein Stiftungskurator vorgeschlagen, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls namhaft gemachten Stiftungsorgane unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Wenn kein Vorschlag im Sinne des Abs. 2 vorliegt oder die namhaft gemachten Personen ihre Bestellung ablehnen, so kann auch eine andere Person zum Stiftungskurator bestellt werden, die zur Vertretung der Stiftung geeignet ist.

(4) Dem Stiftungskurator obliegen nachstehende Aufgaben:

1.

die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vertretung der Stiftung,

2.

die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 7 Abs. 1) und

3.

die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane erforderlichen Vorschläge (§ 8 Abs. 1).

(5) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Stiftungskurator zu ersetzen.

(6) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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