(1) Horstbäume und Horstplätze von Greifvögeln dürfen nicht beschädigt werden. Ihre Veränderung sowie die Beunruhigung der darin horstenden Vögel ist verboten.
(2) Jede mutwillige Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung von Brut- und Raststätten des jagdbaren Haarwildes sowie jede mutwillige Entfernung, Beeinträchtigung oder Beunruhigung der Jungtiere, soweit diese Handlungen nicht bereits unter das Verbot des § 80 fallen, sind verboten.
(3) Jede mutwillige Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung von Brut- und Raststätten des jagdbaren Federwildes, jede mutwillige Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung ihrer Eier sowie jede mutwillige Entfernung, Beeinträchtigung oder Beunruhigung der Nestlinge, soweit diese Handlungen nicht bereits unter die Verbote des Abs. 1 fallen, sind verboten.
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