(1) Der erste Pachtzins ist binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Genehmigung der Verpachtung der Gemeindejagd und jeder folgende zu den festgesetzten Terminen bei der Kasse des Magistrats zu erlegen.
(2) Wird der Pachtzins zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht ganz erlegt, so hat der Magistrat dem Pächter mit Bescheid die Zahlung binnen vier Wochen unter Androhung der zwangsweisen Einbringung und, wenn dies als zweckmäßig erscheint, auch unter Androhung der Auflösung des Pachtverhältnisses (§ 43) aufzutragen.
(3) Der einstweilige Pächter (§ 29, Abs. 4) hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtzins, falls er nicht bereits entrichtet wurde, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, demzufolge er aufhört Pächter zu sein, zu erlegen.
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