§ 31 W-JagdG Sicherstellung

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Pächter hat binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Genehmigung der Verpachtung der Gemeindejagd zur Sicherstellung einen Betrag in der Höhe des einjährigen Pachtzinses zu erlegen.

(2) Dieser Betrag haftet für die Erfüllung aller dem Pächter aus dem Pachtvertrag obliegenden Verbindlichkeiten, für allfällige öffentliche Abgaben, die auf dieser Jagd ruhen, sowie für Geldstrafen, die über den Pächter im Zusammenhang mit der gepachteten Jagd im Verwaltungswege verhängt wurden. Die Stadt ist berechtigt, die Sicherstellung ohne Einleitung gerichtlicher Schritte für diese Zwecke heranzuziehen.

(3) Sinkt der Sicherungsbetrag infolge seiner Verwendung oder aus anderen Gründen unter den einjährigen Pachtzins, so hat ihn der Pächter binnen zwei Wochen auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.

(4) Durch Verordnung ist festzusetzen, wie die Sicherstellung zu leisten ist.

(5) Vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit ist dem Pächter der Sicherungsbetrag, soweit er nicht für die Zwecke, für die er haftet, in Anspruch genommen wird, zurückzustellen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 W-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 W-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 W-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 W-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 W-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 W-JagdG
§ 32 W-JagdG