(1) Der Pächter hat binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Genehmigung der Verpachtung der Gemeindejagd zur Sicherstellung einen Betrag in der Höhe des einjährigen Pachtzinses zu erlegen.
(2) Dieser Betrag haftet für die Erfüllung aller dem Pächter aus dem Pachtvertrag obliegenden Verbindlichkeiten, für allfällige öffentliche Abgaben, die auf dieser Jagd ruhen, sowie für Geldstrafen, die über den Pächter im Zusammenhang mit der gepachteten Jagd im Verwaltungswege verhängt wurden. Die Stadt ist berechtigt, die Sicherstellung ohne Einleitung gerichtlicher Schritte für diese Zwecke heranzuziehen.
(3) Sinkt der Sicherungsbetrag infolge seiner Verwendung oder aus anderen Gründen unter den einjährigen Pachtzins, so hat ihn der Pächter binnen zwei Wochen auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.
(4) Durch Verordnung ist festzusetzen, wie die Sicherstellung zu leisten ist.
(5) Vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit ist dem Pächter der Sicherungsbetrag, soweit er nicht für die Zwecke, für die er haftet, in Anspruch genommen wird, zurückzustellen.
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