(1) Nach Erteilung des Zuschlages hat der Ersteher die Versteigerungsbedingungen zu unterschreiben.
(2) Der Magistrat hat die Versteigerung von dem Gesichtspunkt aus zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen und die etwa getroffenen behördlichen Verfügungen eingehalten wurden, und, wenn sich kein Anstand ergibt, die Verpachtung zu genehmigen. In dem Bescheid ist der Ersteher und der Pachtzins anzuführen. Dem Ersteher ist mit dem Bescheid eine Abschrift der Versteigerungsbedingungen zuzustellen.
(3) Genehmigt der Magistrat die im Wege der Versteigerung vorgenommene Verpachtung nicht, so hat sie den Zuschlag aufzuheben und eine neuerliche Versteigerung anzuordnen. Hebt der Magistrat den Zuschlag deshalb auf, weil der Ersteher die Voraussetzungen des § 23 oder, wenn der Ersteher eine Jagdgesellschaft ist, jene des § 24 nicht erfüllt, so hat sie zugleich den Zuschlag dem geeigneten Bieter zuzuweisen, der nach dem von der Pachtung Ausgeschlossenen das nächsthöchste Anbot gestellt hat, vorausgesetzt, daß er die Pachtung noch anstrebt.
(4) Hat der Magistrat die Verpachtung genehmigt oder den Zuschlag einem anderen Bieter erteilt und wird dagegen Beschwerde erhoben, so bleibt der Ersteher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpachtung Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter). Wird der Beschwerde stattgegeben, hat die Landesregierung gemäß Abs. 3 vorzugehen.
(5) Hat der Magistrat die Verpachtung nicht genehmigt und den Zuschlag auch keinem anderen Bieter erteilt und wird dagegen Beschwerde erhoben, so ist bis zur rechtskräftigen Genehmigung der Verpachtung gemäß § 37 ein Gemeindejagdverwalter zur Ausübung der Gemeindejagd zu bestellen.
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