§ 27 W-JagdG Kundmachung der Versteigerung

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Magistrat hat die Versteigerung einer Gemeindejagd mindestens sechs Wochen vor dem Tage der Versteigerung ortsüblich kundzumachen und im Amtsblatt der Stadt Wien auszuschreiben. Durch Verordnung kann verfügt werden, daß die Versteigerung noch auf andere Art, insbesondere auch in Fachblättern, zu verlautbaren ist.

(2) Die Ausschreibung hat die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Jagd, insbesondere das Ausmaß des Jagdgebietes, wieviel davon auf Wald- und Wiesenflächen entfällt, die im Jagdgebiet als Stand- und Wechselwild vorkommenden Wildarten, den durchschnittlichen Jahresabschuß in der letzten Jagdperiode, den Ausrufpreis und die Dauer der Verpachtung zu enthalten, sowie den zu erlegenden Einsatz und Ort und Zeit der Versteigerung anzugeben. Aus der Ausschreibung muß ferner zu entnehmen sein, wo und zu welcher Zeit die Versteigerungsbedingungen zur Einsicht aufliegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 W-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 W-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 W-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 W-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 W-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 W-JagdG
§ 28 W-JagdG