(1) Der Magistrat hat die Versteigerung einer Gemeindejagd mindestens sechs Wochen vor dem Tage der Versteigerung ortsüblich kundzumachen und im Amtsblatt der Stadt Wien auszuschreiben. Durch Verordnung kann verfügt werden, daß die Versteigerung noch auf andere Art, insbesondere auch in Fachblättern, zu verlautbaren ist.
(2) Die Ausschreibung hat die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Jagd, insbesondere das Ausmaß des Jagdgebietes, wieviel davon auf Wald- und Wiesenflächen entfällt, die im Jagdgebiet als Stand- und Wechselwild vorkommenden Wildarten, den durchschnittlichen Jahresabschuß in der letzten Jagdperiode, den Ausrufpreis und die Dauer der Verpachtung zu enthalten, sowie den zu erlegenden Einsatz und Ort und Zeit der Versteigerung anzugeben. Aus der Ausschreibung muß ferner zu entnehmen sein, wo und zu welcher Zeit die Versteigerungsbedingungen zur Einsicht aufliegen.
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