(1) Das Jagdrecht ist das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Jagdgebiete den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu verfolgen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner das ausschließliche Recht, sich Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen sowie Eier des Federwildes im Jagdgebiete anzueignen.
(2) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Wild (§ 3), das im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich zur Tierzucht oder zur Gewinnung von Fleisch gehalten wird, keine Anwendung, sofern und solange diese Tiere
a) | auf Flächen von nicht mehr als 5 ha je Betrieb und innerhalb solcher Umzäunungen gehalten werden, die sowohl das Auswechseln in die freie Wildbahn als auch ein Einwechseln von Schalenwild in die eingefriedete Fläche wirksam verhindern, und | |||||||||
b) | auf eine andere als im Jagdbetrieb übliche Weise getötet werden. |
(4) Nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden.
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