§ 9 W-BG 1997 Dienstwagen

Wiener Bezügegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Den in § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6, 7 und 117 genannten Organen gebührt ein Dienstwagen.

(2) Der Anspruchsberechtigte hat für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 an das Land/die Gemeinde Wien zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 17.12.2013 bis 31.12.2018

(1) Den in § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6, 7 und 117 genannten Organen gebührt ein Dienstwagen.

(2) Der Anspruchsberechtigte hat für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 an das Land/die Gemeinde Wien zu leisten.

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