Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2025
(1)Absatz einsDie oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte hat in Ausübung ihres oder seines Kontrollrechtes Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen des Bedienstetenschutzes entgegenzunehmen, jeden sonst ihr oder ihm zu Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu ergangenen Verordnungen, insbesondere des Auftretens von Sicherheitsmängeln, im Zusammenwirken mit allen in Betracht kommenden Personen (Institutionen) nachzugehen und auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinzuwirken. Dabei kann sie oder er jederzeit der oder dem für die jeweilige Geschäftsgruppe zuständigen amtsführenden Stadträtin oder amtsführenden Stadtrat bzw. bei Dienststellen, die keiner Geschäftsgruppe angehören, der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor berichten.
(2)Absatz 2Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte ist berechtigt, von Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern (§ 2 Z 3), Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den mit der arbeitsmedizinischen und mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Institutionen) Auskünfte einzuholen oder Berichte zu verlangen, Einsicht in alle den Bedienstetenschutz betreffende Unterlagen zu nehmen und jederzeit unbeschadet des § 71 - Dienststellen zu besichtigen.Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte ist berechtigt, von Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern (Paragraph 2, Ziffer 3,), Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den mit der arbeitsmedizinischen und mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Institutionen) Auskünfte einzuholen oder Berichte zu verlangen, Einsicht in alle den Bedienstetenschutz betreffende Unterlagen zu nehmen und jederzeit unbeschadet des Paragraph 71, - Dienststellen zu besichtigen.
(3)Absatz 3Gegenüber der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten kann in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes keine dienstliche Verschwiegenheit geltend gemacht werden.
(4)Absatz 4Die Dienstgeberin hat nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten binnen angemessener Frist begründeten Verlangen der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes Rechnung zu tragen oder dieser oder diesem den Grund für die allfällige Nichterfüllung oder spätere Erfüllung mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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