§ 70 W-BedSchG 1998 Rechte und Pflichten

W-BedSchG 1998 - Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte hat in Ausübung ihres oder seines Kontrollrechtes Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen des Bedienstetenschutzes entgegenzunehmen, jeden sonst ihr oder ihm zu Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu ergangenen Verordnungen, insbesondere des Auftretens von Sicherheitsmängeln, im Zusammenwirken mit allen in Betracht kommenden Personen (Institutionen) nachzugehen und auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinzuwirken. Dabei kann sie oder er jederzeit der oder dem für die jeweilige Geschäftsgruppe zuständigen amtsführenden Stadträtin oder amtsführenden Stadtrat bzw. bei Dienststellen, die keiner Geschäftsgruppe angehören, der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor berichten.

(2) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte ist berechtigt, von Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern (§ 2 Z 3), Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den mit der arbeitsmedizinischen und mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Institutionen) Auskünfte einzuholen oder Berichte zu verlangen, Einsicht in alle den Bedienstetenschutz betreffende Unterlagen zu nehmen und jederzeit unbeschadet des § 71 - Dienststellen zu besichtigen.

(3) Gegenüber der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten kann in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes keine dienstliche Verschwiegenheit geltend gemacht werden.

(4) Die Dienstgeberin hat nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten binnen angemessener Frist begründeten Verlangen der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes Rechnung zu tragen oder dieser oder diesem den Grund für die allfällige Nichterfüllung oder spätere Erfüllung mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 70 W-BedSchG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 W-BedSchG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 70 W-BedSchG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 70 W-BedSchG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 70 W-BedSchG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-BedSchG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 69 W-BedSchG 1998
§ 71 W-BedSchG 1998