Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDie Einrichtung von Präventivdiensten berührt nicht die Verantwortlichkeit der Dienstgeberin für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.
(2)Absatz 2Bei Maßnahmen, die auf Grund des Ergebnisses der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren oder auf Grund des Ergebnisses von Begehungen (§ 71) zu setzen sind, sind von der Dienstgeberin nach Anhören der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten unter Bedachtnahme auf § 77Bei Maßnahmen, die auf Grund des Ergebnisses der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren oder auf Grund des Ergebnisses von Begehungen (Paragraph 71,) zu setzen sind, sind von der Dienstgeberin nach Anhören der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten unter Bedachtnahme auf Paragraph 77,
1.Ziffer einsunter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren eine Dringlichkeitsreihung festzulegen,
2.Ziffer 2Umsetzungsfristen vorzugeben, sofern die Umsetzung nicht umgehend erfolgt, und
3.Ziffer 3erforderlichenfalls auch die notwendigen Schutzmaßnahmen bis zur Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 78 W-BedSchG 1998
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 78 W-BedSchG 1998 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 78 W-BedSchG 1998