(1) Die Einrichtung von Präventivdiensten berührt nicht die Verantwortlichkeit der Dienstgeberin für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.
(2) Bei Maßnahmen, die auf Grund des Ergebnisses der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren oder auf Grund des Ergebnisses von Begehungen (§ 71) zu setzen sind, sind von der Dienstgeberin nach Anhören der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten unter Bedachtnahme auf § 77
1. | unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren eine Dringlichkeitsreihung festzulegen, | |||||||||
2. | Umsetzungsfristen vorzugeben, sofern die Umsetzung nicht umgehend erfolgt, und | |||||||||
3. | erforderlichenfalls auch die notwendigen Schutzmaßnahmen bis zur Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen festzulegen. |
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