(1) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte hat über begründetes Ersuchen der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters, einer für die Dienststelle bestellten Sicherheitsvertrauensperson oder des zuständigen Dienststellenausschusses in Dienststellen Begehungen durchzuführen. Sie oder er kann auch von sich aus in Dienststellen Begehungen durchführen, insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, daß Sicherheitsmängel vorliegen.
(2) An dieser Begehung haben mindestens mitzuwirken:
1. | eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen), | |||||||||
2. | eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen), | |||||||||
3. | die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter oder eine oder ein von diesen bestimmte Vertreterin oder Vertreter, der besichtigten Dienststelle, | |||||||||
4. | je eine Vertreterin oder ein Vertreter der nach dem Gegenstand der Begehung voraussichtlich sonst noch für Bedienstetenschutzangelegenheiten in Betracht kommenden zuständigen Dienststellen, | |||||||||
5. | eine für die Dienststelle zuständige Sicherheitsvertrauensperson. | |||||||||
Auf Verlangen des Dienststellenausschusses oder, falls kein Dienststellenausschuß eingerichtet ist, der Vertrauensperson(en) (§ 3 Abs. 1 Z 2 W-PVG), ist auch eine Vertreterin oder ein Vertreter dieses Organes der Personalvertretung beizuziehen und zu hören. |
(3) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte kann anstelle der Mitwirkung aller in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Personen die Mitwirkung nur einzelner dieser Personen bei der Begehung vorsehen, wenn dies nach dem Gegenstand der Begehung in Betracht kommt.
(4) Nach der Begehung hat die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte mit den beigezogenen Personen zu beraten und allfällige Mängel aufzuzeigen. Sie oder er ist berechtigt, entsprechende Lösungsvorschläge einzubringen und an der Beseitigung der Mißstände mitzuwirken.
(5) Die erfolgte Begehung, die Namen der teilnehmenden Personen und das Ergebnis der Begehung und Beratung sind von der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zu dokumentieren (Begehungsprotokoll). Das Begehungsprotokoll ist den an der Begehung teilnehmenden Personen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen ist das Begehungsprotokoll auch Personen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, die an der Begehung nicht teilgenommen haben, aber nach dem Gegenstand der Begehung in Betracht gekommen wären oder an der Teilnahme verhindert waren, zur Verfügung zu stellen.
0 Kommentare zu § 71 W-BedSchG 1998