Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Juni 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Juni 2023 zu verstehen.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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