(1) Soweit nähere Regelungen zu den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich sind, sind diese durch Verordnung(en) der Landesregierung zu treffen.
(2) Sonstige in diesem Gesetz geregelte Verordnungsermächtigungen bleiben unberührt.
(3) Der Magistrat kann im Einzelfall auf Antrag der Dienstgeberin nach Anhören der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung(en) zulassen, wenn
1. | diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und | |||||||||
2. | nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten auch bei Genehmigung der Ausnahmen gewährleistet sind oder daß durch eine andere vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird, wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung. |
0 Kommentare zu § 73 W-BedSchG 1998