Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsSoweit nähere Regelungen zu den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich sind, sind diese durch Verordnung(en) der Landesregierung zu treffen.
(2)Absatz 2Sonstige in diesem Gesetz geregelte Verordnungsermächtigungen bleiben unberührt.
(3)Absatz 3Der Magistrat kann im Einzelfall auf Antrag der Dienstgeberin nach Anhören der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung(en) zulassen, wenn
1.Ziffer einsdiese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und
2.Ziffer 2nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten auch bei Genehmigung der Ausnahmen gewährleistet sind oder daß durch eine andere vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird, wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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