§ 65 W-BedSchG 1998

W-BedSchG 1998 - Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Es ist eine Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) vorzusehen, die die Aufgabe hat, die Dienstgeberin und die Bediensteten, insbesondere die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertreterinnen und Personalvertreter, auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten sowie die Dienstgeberin bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die Betreuung hat unter Bedachtnahme auf § 73 Abs. 2 und § 74 ASchG durch Sicherheitsfachkräfte, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (gemeindeeigene Sicherheitsfachkräfte) zu erfolgen. Die Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder sicherheits-technischer Zentren (§ 75 ASchG) kann aus fachlichen Gründen in Einzelfällen erfolgen.

(2) Die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte bestimmt sich nach der Gesamtzahl der Bediensteten aller Dienststellen (§ 2 Z 1). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Gesamtzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig zu berücksichtigen.

1.

Die Mindesteinsatzzeit beträgt je Bediensteten, für den keine abweichende Regelung gemäß Z 2 oder 3 gilt, 0,7 Stunden pro Kalenderjahr.

2.

Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen (Dienststellenteile), in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonders geringen Unfallgefahren verbunden sind, abweichend von Z 1 ein geringeres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.

3.

Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen (Dienststellenteile), in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, abweichend von Z 1 ein höheres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.

4.

Im Ausmaß von bis zu 25% der Mindesteinsatzzeit der Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte kann eine Beschäftigung von sonstigen geeigneten Fachleuten, wie Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen, Chemikerinnen und Chemiker, Toxikologinnen und Toxikologen, Ergonominnen und Ergonomen, oder eine arbeitsmedizinische Betreuung erfolgen. „§ 64 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung nur die Dienstgeberin trifft.

Bei der Aufteilung der sich aus diesem Absatz ergebenden gesamten Mindesteinsatzzeit ist Z 2 und 3 entsprechend zu berücksichtigen.

(3) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

1.

die Beratung und Unterstützung der Dienstgeberin in Angelegenheiten gemäß Abs. 6,

2.

die Beratung der Bediensteten, insbesondere der Sicherheitsvertrauenspersonen, Personalvertreterinnen und Personalvertreter sowie der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

3.

die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Begehungen,

4.

die Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und bei der Festlegung von Maßnahmen (§ 4), bei deren Überprüfung und Anpassung sowie bei der Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

5.

die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

6.

die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 % der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,

7.

die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und

8.

die Koordination der Tätigkeit der mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen).

(4) Die Dienstgeberin hat der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten Namen und Einsatzzeit der mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) mitzuteilen. Diese haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen und der Dienstgeberin sowie der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren oder Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln. Die mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) sind verpflichtet, der Dienstgeberin auf Verlangen über ihre Tätigkeit zu berichten. Bei nicht gemeindeeigenen Sicherheitsfachkräften (Einrichtungen) hat die Dienstgeberin dafür zu sorgen, daß entsprechende Vereinbarungen zur Erfüllung der diesen obliegenden Pflichten getroffen werden. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit haben die mit der sicherheitstechnischen Betreuung befassten Personen (Einrichtungen) die genannten Unterlagen an ihre Nachfolgerinnen oder Nachfolger zu übergeben.

(5) Die Dienstgeberin hat auf Verlangen den mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.

(6) Die Dienstgeberin hat erforderlichenfalls oder auf Verlangen des zuständigen Organs der Personalvertretung die mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) sowie allenfalls weitere geeignete Personen hinzuzuziehen:

1.

in Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,

2.

bei der Planung von Arbeitsstätten,

3.

bei der erstmaligen Beschaffung oder bei der Änderung von Arbeitsmitteln,

4.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,

5.

bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

6.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

7.

bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,

8.

bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,

9.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,

10.

bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Dienstanweisungen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes.

(7) Stellen die mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) bei Erfüllung ihrer Aufgaben Mängel auf dem Gebiet der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes fest, so ist dies der Dienstgeberin und der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten mitzuteilen. Bedeuten die festgestellten Mängel eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten, so hat diese Mitteilung unverzüglich zu erfolgen und sind auch die allfällig betroffenen Bediensteten zu informieren. Abs. 4 letzter Satz sowie § 78 Abs. 2 sind anzuwenden.

(8) Gemeindeeigene Sicherheitsfachkräfte dürfen wegen Ausübung ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

(9) Gemeindeeigenen, erforderlichenfalls auch externen Sicherheitsfachkräften sind die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen personellen und sachlichen Erfordernisse bereitzustellen.

In Kraft seit 01.10.2020 bis 31.12.9999
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