§ 64 W-BedSchG 1998

W-BedSchG 1998 - Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Es ist eine arbeitsmedizinische Betreuung vorzusehen, welche die Aufgabe hat, die Dienstgeberin und die Bediensteten, insbesondere die Sicherheitsvertrauenspersonen, Personalvertreterinnen und Personalvertreter, auf den Gebieten des Gesundheitsschutzes, der insbesondere auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten sowie die Dienstgeberin bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die Betreuung hat unter Bedachtnahme auf § 79 Abs. 2 ASchG durch Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA Wien) zu erfolgen. Die Heranziehung von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (gemeindeeigene Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner), ist zulässig; die Inanspruchnahme anderer externer Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner oder arbeitsmedizinischer Zentren (§ 80 ASchG) kann aus fachlichen Gründen in Einzelfällen erfolgen. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, bleiben unberührt.

(1a) Die Gemeinde Wien hat der KFA Wien die Kosten der arbeitsmedizinischen Betreuung sowie die in diesem Zusammenhang tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Aufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen. Die KFA Wien hat einmal jährlich die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten und Aufwendungen anhand einer Vorschaurechnung darzustellen und diese der Gemeinde Wien bis 30. November des laufenden Kalenderjahres, erstmals bis 30. November 2021, vorzulegen. Der KFA Wien ist von der Gemeinde Wien quartalsmäßig im Vorhinein jeweils ein Viertel der ausgewiesenen Gesamtkosten vorschussweise zu überweisen. Der Ausgleich auf die tatsächlich angefallenen Kosten und Aufwendungen hat auf Grundlage des jeweiligen Rechnungsabschlusses im ersten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Der Gemeinde Wien sind von der KFA Wien die zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erledigung dieser Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Mindesteinsatzzeit der arbeitsmedizinischen Betreuung bestimmt sich nach der Gesamtzahl der Bediensteten aller Dienststellen (§ 2 Z 1). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Gesamtzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig zu berücksichtigen.

1.

Die Mindesteinsatzzeit beträgt je Bediensteten, für den keine abweichende Regelung gemäß Z 2 oder 3 gilt, 0,6 Stunden pro Kalenderjahr.

2.

Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen (Dienststellenteile), in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonders geringen Gesundheitsgefahren verbunden sind, abweichend von Z 1 ein geringeres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.

3.

Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen (Dienststellenteile), in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonderen Gesundheitsgefahren verbunden sind, abweichend von Z 1 ein höheres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.

4.

Im Ausmaß von bis zu 25% der Mindesteinsatzzeit der arbeitsmedizinischen Betreuung kann eine Beschäftigung von sonstigen geeigneten Fachleuten, wie Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen, Chemikerinnen und Chemiker, Toxikologinnen und Toxikologen, Ergonominnen und Ergonomen, oder von Sicherheitsfachkräften erfolgen. Die KFA Wien bzw. die Dienstgeberin hat den in der Mindesteinsatzzeit beschäftigten sonstigen Fachleuten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Bei der Aufteilung der sich aus diesem Absatz ergebenden gesamten Mindesteinsatzzeit ist Z 2 und 3 entsprechend zu berücksichtigen.

(3) In die Mindesteinsatzzeit gemäß Abs. 2 darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

1.

die Beratung und Unterstützung der Dienstgeberin in den Angelegenheiten gemäß Abs. 6,

2.

die Beratung und Unterstützung der Bediensteten, insbesondere der Sicherheitsvertrauenspersonen, Personalvertreterinnen und Personalvertreter sowie der Sicherheitsfachkräfte in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

3.

die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Begehungen,

4.

die Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und bei der Festlegung von Maßnahmen (§ 4), bei deren Überprüfung und Anpassung sowie bei der Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

5.

die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

6.

die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten,

7.

die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang stehen,

8.

die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 % der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,

9.

die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und

10.

die Koordination der Tätigkeit der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen).

(3a) Zwischen der Gemeinde Wien und der KFA Wien ist eine schriftliche Vereinbarung über zusätzliche Maßnahmen auf den Gebieten der betrieblichen Gesundheitsförderung und der betrieblichen Wiedereingliederung abzuschließen. Die Vereinbarung hat die jährliche Erstellung eines Maßnahmenplans zur Konkretisierung dieser Maßnahmen vorzusehen; dazu gehören insbesondere die Organisation und Durchführung von Gesundheitstagen, die Entwicklung betrieblicher Gesundheitsförderungsmodule sowie die Regelung der Beratung und Erbringung der ärztlichen und arbeitspsychologischen Expertise im Fehlzeitenmanagement. Die Mindesteinsatzzeit für die Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und der betrieblichen Wiedereingliederung beträgt je Bediensteten 1,3 Stunden pro Kalenderjahr. Abs. 2 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß. Die Anrechnung auf die Mindesteinsatzzeit gemäß Abs. 2 ist nicht zulässig. Hinsichtlich des Kosten- und Aufwandersatzes gilt Abs. 1a sinngemäß.

(4) Die KFA Wien bzw. die Dienstgeberin hat der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten Namen und Einsatzzeit der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) mitzuteilen. Diese haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen und der KFA Wien bzw. der Dienstgeberin sowie der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren oder Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln. Die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) sind verpflichtet, der KFA Wien bzw. der Dienstgeberin auf Verlangen über ihre Tätigkeit zu berichten. Bei nicht gemeindeeigenen Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern (Einrichtungen) hat die KFA Wien bzw. die Dienstgeberin dafür zu sorgen, daß entsprechende Vereinbarungen zur Erfüllung der diesen obliegenden Pflichten getroffen werden. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit haben die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Personen (Einrichtungen) die genannten Unterlagen an ihre Nachfolgerinnen oder Nachfolger zu übergeben.

(5) Die Dienstgeberin hat auf Verlangen den mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgebenden Messungen und Untersuchungen.

(6) Die Dienstgeberin hat erforderlichenfalls oder auf Verlangen des zuständigen Organs der Personalvertretung die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) sowie allenfalls weitere geeignete Personen hinzuzuziehen:

1.

in Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,

2.

bei der Planung von Arbeitsstätten,

3.

bei der erstmaligen Beschaffung oder bei der Änderung von Arbeitsmitteln,

4.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,

5.

bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

6.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Dienstzeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

7.

bei der Organisation der Ersten Hilfe,

8.

in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Bediensteter in den Arbeitsprozeß,

9.

bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren,

10.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und

11.

bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Dienstanweisungen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes.

(7) Stellen die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) bei Erfüllung ihrer Aufgaben Mängel auf dem Gebiet der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes fest, so ist dies der Dienstgeberin und der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten mitzuteilen. Bedeuten die festgestellten Mängel eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten, so hat diese Mitteilung unverzüglich zu erfolgen und sind auch die allfällig betroffenen Bediensteten zu informieren. Abs. 4 letzter Satz sowie § 78 Abs. 2 sind anzuwenden.

(8) Gemeindeeigene Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner dürfen wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Abs. 9 und 10 gelten für diese sinngemäß.

(9) Die KFA Wien ist zum Zweck der arbeitsmedizinischen Betreuung (Abs. 1) sowie der betrieblichen Gesundheitsförderung und Wiedereingliederung (Abs. 3a) insoweit zur Verarbeitung im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung der für die Erfüllung des Zwecks erforderlichen personenbezogenen Daten und von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung im unumgänglichen Ausmaß ermächtigt, als es sich um Daten im Sinn des Abs. 10 handelt und diese zur Erfüllung der ihr gemäß Abs. 1 und Abs. 3a übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Insbesondere ist die KFA Wien ermächtigt, in Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben die von ihr verarbeiteten Daten der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien (GEM), ABl. Nr. 49/2019, zuständigen Dienststelle zur Verfügung zu stellen.

(10) Der Magistrat der Stadt Wien hat der KFA Wien zum Zweck der arbeitsmedizinischen Betreuung von Bediensteten nach einer mehr als 30tägigen krankheitsbedingten Dienstabwesenheit, der Beurteilung der Zulässigkeit von Diensterleichterungen, der Beratung von schwangeren Bediensteten, der auf Grund der dienstlichen Tätigkeit erforderlichen Durchführung von Schutzimpfungen sowie der Beratung von besonders schutzwürdigen Bediensteten

1.

Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Personalnummer und Sozialversicherungsnummer,

2.

Gesundheitsdaten wie etwa in ärztlichen Befunden und Gutachten enthaltene Daten sowie Daten über eine allfällige Minderung der Erwerbsfähigkeit,

3.

das Dienstverhältnis betreffende Daten wie insbesondere Diensteintritt, Dienststelle und Verwendung (Bedienstetenkategorie bzw. Berufsfamilie, Modellfunktion, Modellstelle) sowie Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses,

4.

vorangegangene und laufende Abwesenheiten vom Dienst wegen Krankheit oder Unfall sowie die für die Bediensteten jeweils zuständigen Träger der Kranken- und Unfallversicherung sowie

5.

sonstige personenbezogene Daten,

sofern diese Daten für die KFA Wien zur Wahrnehmung der ihr gemäß Abs. 1 und Abs. 3a übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, zu übermitteln.

In Kraft seit 01.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 W-BedSchG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 W-BedSchG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64 W-BedSchG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 W-BedSchG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 W-BedSchG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-BedSchG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 63 W-BedSchG 1998
§ 65 W-BedSchG 1998