(1) Zur Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen sowie zur Besorgung der ihr oder ihm in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter zur oder zum unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zu bestellen.
(2) Die Bestellung erfolgt durch den Stadtsenat auf Vorschlag der amtsführenden Stadträtin oder des amtsführenden Stadtrates für Personalangelegenheiten, die oder der vorher den Zentralausschuß der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien zu hören hat, für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Der Magistrat hat für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zu sorgen.
(4) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte hat für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung für die Zeit ihrer oder seiner Funktion oder im Rahmen dieser Zeit im Einzelfall eine Person aus dem Kreis der ihr oder ihm zugeteilten Bediensteten schriftlich zu bestimmen, die sie oder ihn vertritt. Für die Dauer der Vertretung kommen dieser alle sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zu.
(5) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit mit von ihr oder ihm zu bestimmenden, in ihren oder seinen Wirkungsbereich fallenden einzelnen, genau zu umschreibenden Angelegenheiten für die Zeit ihrer oder seiner Funktion oder im Rahmen dieser Zeit im Einzelfall jeweils eine Person aus dem Kreis der ihr oder ihm zugeteilten Bediensteten schriftlich betrauen. Im Rahmen der übertragenen Berechtigung vertritt diese die oder den unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten und handelt in ihrem oder seinem Namen.
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