§ 61f W-BedSchG 1998 (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998), Sonderbestimmungen für Kraftfahrzeuglenkerinnen oder Kraftfahrzeuglenker - JUSLINE Österreich
§ 61f W-BedSchG 1998 Sonderbestimmungen für Kraftfahrzeuglenkerinnen oder Kraftfahrzeuglenker
W-BedSchG 1998 - Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsAuf Bedienstete, die als Lenkerinnen oder Lenker von Kraftfahrzeugen zu Beförderungen im Straßenverkehr verwendet werden und auf deren Tätigkeit die Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23. März 2002, S. 35, Anwendung findet, sind die §§ 61a bis 61e nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 anzuwenden. Als Beförderung im Straßenverkehr gilt jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zum Zweck der Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Kraftfahrzeuges.Auf Bedienstete, die als Lenkerinnen oder Lenker von Kraftfahrzeugen zu Beförderungen im Straßenverkehr verwendet werden und auf deren Tätigkeit die Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23. März 2002, Sitzung 35, Anwendung findet, sind die Paragraphen 61 a bis 61e nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 anzuwenden. Als Beförderung im Straßenverkehr gilt jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zum Zweck der Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Kraftfahrzeuges.
(2)Absatz 2Abweichend von § 2 Z 14 gelten die Zeiten, in denen die Bediensteten nicht verpflichtet sind, an ihrem Arbeitsplatz zu bleiben, in denen sie sich jedoch in Bereitschaft halten müssen, um etwaigen Anweisungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit oder zur Ausführung anderer Arbeiten Folge zu leisten, nicht als Arbeitszeit.Abweichend von Paragraph 2, Ziffer 14, gelten die Zeiten, in denen die Bediensteten nicht verpflichtet sind, an ihrem Arbeitsplatz zu bleiben, in denen sie sich jedoch in Bereitschaft halten müssen, um etwaigen Anweisungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit oder zur Ausführung anderer Arbeiten Folge zu leisten, nicht als Arbeitszeit.
(3)Absatz 3Abweichend von § 61b ist den Bediensteten bei einer Gesamtdauer der TagesarbeitszeitAbweichend von Paragraph 61 b, ist den Bediensteten bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit
1.Ziffer einszwischen sechs und neun zusammenhängenden Stunden, eine Ruhepause im Ausmaß von einer halben Stunde oder
2.Ziffer 2von mehr als neun zusammenhängenden Stunden, eine Ruhepause im Ausmaß von 45 Minutenzu gewähren, wobei die Ruhepause in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden kann. Die Ruhepause bzw. bei Teilung der Ruhepause der erste Teil derselben ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren.
(4)Absatz 4§ 61d gilt mit der Maßgabe, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Bezugszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten darf.Paragraph 61 d, gilt mit der Maßgabe, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Bezugszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten darf.
(5)Absatz 5Die Tagesarbeitszeit einer Lenkerin oder eines Lenkers darf an Tagen, an denen sie oder er im Zeitraum zwischen 1 Uhr und 5 Uhr (Nachtzeit) ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat, 10 Stunden nicht überschreiten. Diesen Bediensteten gebührt binnen 14 Kalendertagen eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit um das Ausmaß der in die Nachtzeit fallenden dienstlichen Tätigkeit. § 61e ist nicht anzuwenden.Die Tagesarbeitszeit einer Lenkerin oder eines Lenkers darf an Tagen, an denen sie oder er im Zeitraum zwischen 1 Uhr und 5 Uhr (Nachtzeit) ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat, 10 Stunden nicht überschreiten. Diesen Bediensteten gebührt binnen 14 Kalendertagen eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit um das Ausmaß der in die Nachtzeit fallenden dienstlichen Tätigkeit. Paragraph 61 e, ist nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6Von den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 kann abgewichen werden, wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Gründe dies erfordern, wie insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben für politische Funktionäre oder im Rahmen von Wahlen, wobei der Bezugszeitraum für die Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden maximal 26 Wochen betragen darf.Von den Bestimmungen der Absatz 4 und 5 kann abgewichen werden, wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Gründe dies erfordern, wie insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben für politische Funktionäre oder im Rahmen von Wahlen, wobei der Bezugszeitraum für die Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden maximal 26 Wochen betragen darf.
(7)Absatz 7Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind über die für die Lenkerinnen und Lenker geltenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen und über die Bestimmungen zu den Ruhezeiten sowie über die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die sie betreffenden Arbeitszeitaufzeichnungen zu informieren. Auf Verlangen ist der bzw. dem Bediensteten eine Kopie dieser Arbeitszeitaufzeichnungen auszuhändigen.Die in Absatz eins, genannten Bediensteten sind über die für die Lenkerinnen und Lenker geltenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen und über die Bestimmungen zu den Ruhezeiten sowie über die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die sie betreffenden Arbeitszeitaufzeichnungen zu informieren. Auf Verlangen ist der bzw. dem Bediensteten eine Kopie dieser Arbeitszeitaufzeichnungen auszuhändigen.
In Kraft seit 25.07.2019 bis 31.12.9999
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