Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDie Funktion als unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder unabhängiger Bedienstetenschutzbeauftragter endet
1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsdauer,
2.Ziffer 2mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
3.Ziffer 3durch Antritt einer (Eltern-)Karenz (eines Karenzurlaubes) von mehr als drei Monaten,
4.Ziffer 4durch Verzicht, der gegenüber dem Magistrat geltend zu machen ist und mit dem Einlangen beim Magistrat wirksam wird,
5.Ziffer 5durch Enthebung.
(2)Absatz 2Der Stadtsenat hat auf Vorschlag der amtsführenden Stadträtin oder des amtsführenden Stadtrates für Personalangelegenheiten die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder den unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten von ihrer oder seiner Funktion zu entheben, wenn in ihrer oder seiner Person Umstände eintreten, die sie oder ihn für diese Funktion nicht mehr geeignet erscheinen lassen, insbesondere, wenn sie oder er aus gesundheitlichen Gründen die Funktion nicht mehr ausüben kann oder die ihr oder ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
(3)Absatz 3Endet die Funktion vor Ablauf der Funktionsdauer, ist unverzüglich eine neue unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder ein neuer unabhängiger Bedienstetenschutzbeauftragter zu bestellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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