(1) Die Funktion als unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder unabhängiger Bedienstetenschutzbeauftragter endet
1. | mit Ablauf der Funktionsdauer, | |||||||||
2. | mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, | |||||||||
3. | durch Antritt einer (Eltern-)Karenz (eines Karenzurlaubes) von mehr als drei Monaten, | |||||||||
4. | durch Verzicht, der gegenüber dem Magistrat geltend zu machen ist und mit dem Einlangen beim Magistrat wirksam wird, | |||||||||
5. | durch Enthebung. |
(2) Der Stadtsenat hat auf Vorschlag der amtsführenden Stadträtin oder des amtsführenden Stadtrates für Personalangelegenheiten die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder den unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten von ihrer oder seiner Funktion zu entheben, wenn in ihrer oder seiner Person Umstände eintreten, die sie oder ihn für diese Funktion nicht mehr geeignet erscheinen lassen, insbesondere, wenn sie oder er aus gesundheitlichen Gründen die Funktion nicht mehr ausüben kann oder die ihr oder ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
(3) Endet die Funktion vor Ablauf der Funktionsdauer, ist unverzüglich eine neue unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder ein neuer unabhängiger Bedienstetenschutzbeauftragter zu bestellen.
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