(1) Dem Magistrat kommt neben der Besorgung der ihm in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben - insbesondere der Vollziehung behördlicher Angelegenheiten - die Verpflichtung zu, durch geeignete organisatorische und sonstige Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß im Sinn eines möglichst zweckmäßigen und effektiven Bedienstetenschutzes
1. | die Tätigkeiten der Präventivdienste koordiniert werden, | |||||||||
2. | die allfälligen Tätigkeiten von Brandschutzbeauftragten, von für die Evakuierung zuständigen Personen sowie von sonstigen in bestimmten Bedienstetenschutzangelegenheiten aufgrund anderer gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Personen (zB Strahlenschutzbeauftragte) koordiniert werden, | |||||||||
3. | die zuständigen Fachdienststellen die einzelnen Dienststellen, insbesondere die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter (§ 2 Z 3), in Bedienstetenschutzangelegenheiten unterstützen und beraten, | |||||||||
4. | unter Bedachtnahme auf Feststellungen und Vorschläge der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten, der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner, Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erreicht wird, | |||||||||
5. | die gegenseitige Information und der Erfahrungsaustausch aller für den Bedienstetenschutz verantwortlichen Personen und Einrichtungen gewährleistet ist, | |||||||||
6. | das Interesse der Bediensteten an Fragen des Bedienstetenschutzes gefördert wird und | |||||||||
7. | in Bedienstetenschutzangelegenheiten mit der Personalvertretung zusammengearbeitet wird. |
(2) In behördlichen Verfahren nach diesem Gesetz haben, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Dienstgeberin und die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte Parteistellung.
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