§ 74 W-BedSchG 1998

W-BedSchG 1998 - Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dieses Gesetz sowie die dazu erlassenen Verordnungen finden auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit im Fall eines Einsatzes im Rahmen von Feuerwehr- und sonstigen Katastrophenschutzdiensten keinen Aufschub dulden, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen insoweit keine Anwendung, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist aber dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Gesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.

(2) Die §§ 61a bis 61e sind nicht anzuwenden auf:

1.

die in § 13 Abs. 5 BO 1994 genannten Bediensteten, Bedienstete mit Sonderaufgaben gemäß § 9 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, sowie Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter,

2.

Bedienstete, die mit Tätigkeiten betraut sind, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

a)

bei der Erfüllung von Aufgaben für die in § 8 Z 1 bis 10 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, genannten Gemeindeorgane, auch soweit diesen die Funktion als Landesorgan zukommt,

b)

im Rahmen von Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen,

c)

im Rahmen des Winterdienstes oder

d)

bei der Erfüllung von Aufgaben, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, dem Schutz der Gesundheit oder dem Schutz der Rechte anderer dienen,

soweit die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung zwingend entgegenstehen;

Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Von den §§ 61a bis 61c und 61e sowie von dem in § 61d genannten Bezugszeitraum kann abgewichen werden

1.

bei Tätigkeiten, die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind,

2.

bei Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere

a)

zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,

b)

im Rahmen des Presse- und Informationsdienstes,

c)

im Rahmen des Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdienstes,

d)

im Rahmen eines Ver- oder Entsorgungsbetriebes,

e)

im Rahmen der Straßenerhaltung und -reinigung,

f)

im Rahmen der Abwicklung von Großveranstaltungen,

3.

bei Tätigkeiten, die auf nicht von der Dienstgeberin zu vertretende anormale und unvorhersehbare Umstände oder auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind, deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder

4.

im Rahmen der für den Schutz von Sachen und Personen zu leistenden notwendigen Dienstbereitschaft, insbesondere von Schulwarten,

wobei der Bezugszeitraum für die wöchentliche Höchstarbeitszeit (§ 61d) maximal 26, mit Zustimmung der Personalvertretung maximal 52 Wochen betragen darf.

(4) Von den §§ 61a und 61c kann abgewichen werden

1.

bei Schichtarbeit, wenn die oder der Bedienstete die Schicht wechselt und sie oder er zwischen dem Ende der Arbeit in der einen Schicht und dem Beginn der Arbeit in der nächsten Schicht nicht in den Genuss der täglichen Ruhezeit (§ 61a) oder dadurch nicht in den Genuss der wöchentlichen Ruhezeit (§ 61c) kommen kann;

2.

wenn die Arbeitszeiten der oder des Bediensteten auf Grund zwingender Erfordernisse des Dienstbetriebes über den für die Tagesarbeitszeit maßgebenden Zeitraum (§ 2 Z 16) verteilt sind.

(5) Den von den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 betroffenen Bediensteten sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren. Im Fall der Abweichung von den Bestimmungen der §§ 61a oder 61b ist die Ruhezeit im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitszeit, die zu einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit oder der Ruhepause geführt hat, um das Ausmaß der Verkürzung zu verlängern. Sofern die Gewährung von gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, ist den betroffenen Bediensteten unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Gesetzes jedenfalls ein größtmöglicher Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

(6) § 61d ist nicht anzuwenden, wenn

1.

sich die oder der Bedienstete schriftlich dazu bereit erklärt hat, innerhalb des in § 61d genannten Bezugszeitraumes mehr als 48 Stunden innerhalb eines Sieben-Tage-Zeitraumes zu arbeiten und

2.

der Dienstbehörde und der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten vierteljährlich zu aktualisierende Listen mit Namen und Dienstort jener Bediensteten zur Verfügung gestellt werden, die eine Erklärung im Sinn der Z 1 abgegeben haben.

Bediensteten, die nicht bereit sind, eine Erklärung im Sinn der Z 1 abzugeben, oder die diese Erklärung widerrufen, dürfen daraus keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen. Im Fall des Widerrufs ist die oder der Bedienstete unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf ihre oder seine persönlichen Verhältnisse so rasch wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach dem Widerruf, gemäß den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes über die wöchentliche Höchstarbeitszeit zu beschäftigen.

(7) In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten sind unbeschadet des § 73 Abs. 3 von diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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