Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDieses Gesetz sowie die dazu erlassenen Verordnungen finden auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit im Fall eines Einsatzes im Rahmen von Feuerwehr- und sonstigen Katastrophenschutzdiensten keinen Aufschub dulden, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen insoweit keine Anwendung, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist aber dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Gesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.
(2)Absatz 2Die §§ 61a bis 61e sind nicht anzuwenden auf:Die Paragraphen 61 a bis 61e sind nicht anzuwenden auf:
1.Ziffer einsdie in § 13 Abs. 5 BO 1994 genannten Bediensteten, Bedienstete mit Sonderaufgaben gemäß § 9 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, sowie Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter,die in Paragraph 13, Absatz 5, BO 1994 genannten Bediensteten, Bedienstete mit Sonderaufgaben gemäß Paragraph 9, der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, sowie Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter,
2.Ziffer 2Bedienstete, die mit Tätigkeiten betraut sind, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
a)Litera abei der Erfüllung von Aufgaben für die in § 8 Z 1 bis 10 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, genannten Gemeindeorgane, auch soweit diesen die Funktion als Landesorgan zukommt,bei der Erfüllung von Aufgaben für die in Paragraph 8, Ziffer eins bis 10 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, genannten Gemeindeorgane, auch soweit diesen die Funktion als Landesorgan zukommt,
b)Litera bim Rahmen von Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen,
c)Litera cim Rahmen des Winterdienstes oder
d)Litera dbei der Erfüllung von Aufgaben, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, dem Schutz der Gesundheit oder dem Schutz der Rechte anderer dienen,soweit die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung zwingend entgegenstehen;
Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Von den §§ 61a bis 61c und 61e sowie von dem in § 61d genannten Bezugszeitraum kann abgewichen werdenVon den Paragraphen 61 a bis 61c und 61e sowie von dem in Paragraph 61 d, genannten Bezugszeitraum kann abgewichen werden
1.Ziffer einsbei Tätigkeiten, die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind,
2.Ziffer 2bei Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere
a)Litera azur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,
b)Litera bim Rahmen des Presse- und Informationsdienstes,
c)Litera cim Rahmen des Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdienstes,
d)Litera dim Rahmen eines Ver- oder Entsorgungsbetriebes,
e)Litera eim Rahmen der Straßenerhaltung und -reinigung,
f)Litera fim Rahmen der Abwicklung von Großveranstaltungen,
3.Ziffer 3bei Tätigkeiten, die auf nicht von der Dienstgeberin zu vertretende anormale und unvorhersehbare Umstände oder auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind, deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder
4.Ziffer 4im Rahmen der für den Schutz von Sachen und Personen zu leistenden notwendigen Dienstbereitschaft, insbesondere von Schulwarten,wobei der Bezugszeitraum für die wöchentliche Höchstarbeitszeit (§ 61d) maximal 26, mit Zustimmung der Personalvertretung maximal 52 Wochen betragen darf.wobei der Bezugszeitraum für die wöchentliche Höchstarbeitszeit (Paragraph 61 d,) maximal 26, mit Zustimmung der Personalvertretung maximal 52 Wochen betragen darf.
(4)Absatz 4Von den §§ 61a und 61c kann abgewichen werdenVon den Paragraphen 61 a und 61c kann abgewichen werden
1.Ziffer einsbei Schichtarbeit, wenn die oder der Bedienstete die Schicht wechselt und sie oder er zwischen dem Ende der Arbeit in der einen Schicht und dem Beginn der Arbeit in der nächsten Schicht nicht in den Genuss der täglichen Ruhezeit (§ 61a) oder dadurch nicht in den Genuss der wöchentlichen Ruhezeit (§ 61c) kommen kann;bei Schichtarbeit, wenn die oder der Bedienstete die Schicht wechselt und sie oder er zwischen dem Ende der Arbeit in der einen Schicht und dem Beginn der Arbeit in der nächsten Schicht nicht in den Genuss der täglichen Ruhezeit (Paragraph 61 a,) oder dadurch nicht in den Genuss der wöchentlichen Ruhezeit (Paragraph 61 c,) kommen kann;
2.Ziffer 2wenn die Arbeitszeiten der oder des Bediensteten auf Grund zwingender Erfordernisse des Dienstbetriebes über den für die Tagesarbeitszeit maßgebenden Zeitraum (§ 2 Z 16) verteilt sind.wenn die Arbeitszeiten der oder des Bediensteten auf Grund zwingender Erfordernisse des Dienstbetriebes über den für die Tagesarbeitszeit maßgebenden Zeitraum (Paragraph 2, Ziffer 16,) verteilt sind.
(5)Absatz 5Den von den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 betroffenen Bediensteten sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren. Im Fall der Abweichung von den Bestimmungen der §§ 61a oder 61b ist die Ruhezeit im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitszeit, die zu einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit oder der Ruhepause geführt hat, um das Ausmaß der Verkürzung zu verlängern. Sofern die Gewährung von gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, ist den betroffenen Bediensteten unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Gesetzes jedenfalls ein größtmöglicher Gesundheitsschutz zu gewährleisten.Den von den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 betroffenen Bediensteten sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren. Im Fall der Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 61 a, oder 61b ist die Ruhezeit im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitszeit, die zu einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit oder der Ruhepause geführt hat, um das Ausmaß der Verkürzung zu verlängern. Sofern die Gewährung von gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, ist den betroffenen Bediensteten unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Gesetzes jedenfalls ein größtmöglicher Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
(6)Absatz 6§ 61d ist nicht anzuwenden, wennParagraph 61 d, ist nicht anzuwenden, wenn
1.Ziffer einssich die oder der Bedienstete schriftlich dazu bereit erklärt hat, innerhalb des in § 61d genannten Bezugszeitraumes mehr als 48 Stunden innerhalb eines Sieben-Tage-Zeitraumes zu arbeiten undsich die oder der Bedienstete schriftlich dazu bereit erklärt hat, innerhalb des in Paragraph 61 d, genannten Bezugszeitraumes mehr als 48 Stunden innerhalb eines Sieben-Tage-Zeitraumes zu arbeiten und
2.Ziffer 2der Dienstbehörde und der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten vierteljährlich zu aktualisierende Listen mit Namen und Dienstort jener Bediensteten zur Verfügung gestellt werden, die eine Erklärung im Sinn der Z 1 abgegeben haben.der Dienstbehörde und der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten vierteljährlich zu aktualisierende Listen mit Namen und Dienstort jener Bediensteten zur Verfügung gestellt werden, die eine Erklärung im Sinn der Ziffer eins, abgegeben haben.Bediensteten, die nicht bereit sind, eine Erklärung im Sinn der Z 1 abzugeben, oder die diese Erklärung widerrufen, dürfen daraus keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen. Im Fall des Widerrufs ist die oder der Bedienstete unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf ihre oder seine persönlichen Verhältnisse so rasch wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach dem Widerruf, gemäß den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes über die wöchentliche Höchstarbeitszeit zu beschäftigen.Bediensteten, die nicht bereit sind, eine Erklärung im Sinn der Ziffer eins, abzugeben, oder die diese Erklärung widerrufen, dürfen daraus keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen. Im Fall des Widerrufs ist die oder der Bedienstete unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf ihre oder seine persönlichen Verhältnisse so rasch wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach dem Widerruf, gemäß den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes über die wöchentliche Höchstarbeitszeit zu beschäftigen.
(7)Absatz 7In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten sind unbeschadet des § 73 Abs. 3 von diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten sind unbeschadet des Paragraph 73, Absatz 3, von diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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