§ 61g W-BedSchG 1998 Entlastungswoche als Schutzmaßnahme für das Pflegepersonal

W-BedSchG 1998 - Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 61g.Paragraph 61 g,

Auf Bedienstete, die in einem der in § 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, angeführten Berufe beschäftigt werden, sind § 3a und § 5 Abs. 1c des Art. V des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992, sinngemäß anzuwenden. Auf Bedienstete, die in einem der in Paragraph eins, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, angeführten Berufe beschäftigt werden, sind Paragraph 3 a und Paragraph 5, Absatz eins c, des Art. römisch fünf des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,, sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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