§ 68 W-BedSchG 1998

W-BedSchG 1998 - Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(Verfassungsbestimmung) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte ist in Ausübung ihrer oder seiner Funktion an keine Weisungen gebunden. Die der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zugeteilten Bediensteten sind nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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