§ 62 W-BedSchG 1998 Bestellung

W-BedSchG 1998 - Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Dienstgeberin hat Sicherheitsvertrauenspersonen in angemessener Zahl zu bestellen. Sicherheitsvertrauenspersonen sind Bedienstetenvertreterinnen und Bedienstetenvertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Bediensteten. Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen auch gemeindeeigene Sicherheitsfachkräfte oder gemeindeeigene Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Grundlage für die Ermittlung der Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist die Zahl der unter den Geltungsbereich des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 fallenden Bediensteten in einer Dienststelle im Sinn des § 4 Abs. 4 des Wiener Personalvertretungsgesetzes (W-PVG), LGBl. für Wien Nr. 49/1985. Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Zahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig zu berücksichtigen. Dabei bestimmt sich die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen wie folgt:Grundlage für die Ermittlung der Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist die Zahl der unter den Geltungsbereich des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 fallenden Bediensteten in einer Dienststelle im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, des Wiener Personalvertretungsgesetzes (W-PVG), LGBl. für Wien Nr. 49/1985. Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Zahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig zu berücksichtigen. Dabei bestimmt sich die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen wie folgt:

Bedienstetenanzahl

Mindestanzahl der

von

bis

Sicherheitsvertrauenspersonen

11

50

1

51

100

2

101

300

3

301

500

4

501

700

5

701

900

6

901

1400

7

Für je weitere 800 Bedienstete ist jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 800 werden für voll gerechnet.

  1. (3)Absatz 3Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind jeweils aus dem Kreis der Bediensteten jener Dienststelle im Sinn des Abs. 2 zu bestellen, auf die sich ihre Tätigkeit erstrecken soll. Vor der Bestellung ist ein Vorschlag des zuständigen Organs der Personalvertretung (§ 39 Abs. 9 W-PVG) einzuholen.Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind jeweils aus dem Kreis der Bediensteten jener Dienststelle im Sinn des Absatz 2, zu bestellen, auf die sich ihre Tätigkeit erstrecken soll. Vor der Bestellung ist ein Vorschlag des zuständigen Organs der Personalvertretung (Paragraph 39, Absatz 9, W-PVG) einzuholen.
In Kraft seit 25.07.2019 bis 31.12.9999
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