§ 62 W-BedSchG 1998

W-BedSchG 1998 - Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Dienstgeberin hat Sicherheitsvertrauenspersonen in angemessener Zahl zu bestellen. Sicherheitsvertrauenspersonen sind Bedienstetenvertreterinnen und Bedienstetenvertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Bediensteten. Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen auch gemeindeeigene Sicherheitsfachkräfte oder gemeindeeigene Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner bestellt werden.

(2) Grundlage für die Ermittlung der Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist die Zahl der unter den Geltungsbereich des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 fallenden Bediensteten in einer Dienststelle im Sinn des § 4 Abs. 4 des Wiener Personalvertretungsgesetzes (W-PVG), LGBl. für Wien Nr. 49/1985. Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Zahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig zu berücksichtigen. Dabei bestimmt sich die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen wie folgt:

Bedienstetenanzahl

Mindestanzahl der

von

bis

Sicherheitsvertrauenspersonen

11

50

1

51

100

2

101

300

3

301

500

4

501

700

5

701

900

6

901

1400

7

Für je weitere 800 Bedienstete ist jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 800 werden für voll gerechnet.

(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind jeweils aus dem Kreis der Bediensteten jener Dienststelle im Sinn des Abs. 2 zu bestellen, auf die sich ihre Tätigkeit erstrecken soll. Vor der Bestellung ist ein Vorschlag des zuständigen Organs der Personalvertretung (§ 39 Abs. 9 W-PVG) einzuholen.

(4) Sind für eine Dienststelle im Sinn des Abs. 2 mehr als eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen, so kann die Dienstgeberin nach Anhörung des zuständigen Organs der Personalvertretung deren Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die organisatorischen, räumlichen und dienstlichen Gegebenheiten aufteilen. Ebenso kann die Dienstgeberin im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Personalvertretung Teile von Dienststellen im Sinn des Abs. 2 dem Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson einer anderen Dienststelle im Sinn des Abs. 2 zuordnen, wenn dies aus besonderen organisatorischen, räumlichen oder dienstlichen Gründen zweckmäßig ist.

(5) Als Sicherheitsvertrauensperson dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Dienstgeberin hat den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.

(6) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Sicherheitsvertrauensperson ist vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind, sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben kann oder sie die ihr obliegenden Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt. Wird eine Sicherheitsvertrauensperson enthoben, legt sie die Funktion zurück oder scheidet sie aus dem Aktivstand aus, ist binnen acht Wochen für den Rest ihrer Funktionsdauer an ihrer Stelle eine neue Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.

(7) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte und die im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen, deren Namen, Wirkungsbereich, Dienstort, Funktionsbeginn und Funktionsende zu informieren. Die Information der Bediensteten kann durch Aushang an einer für die Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.

In Kraft seit 25.07.2019 bis 31.12.9999
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