Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsSoweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Bedienstetenschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei § 34 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden ist.Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Bedienstetenschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei Paragraph 34, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden ist.
(2)Absatz 2§ 34 Abs. 2a, 3a und 4a treten mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft.Paragraph 34, Absatz 2 a,, 3a und 4a treten mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft.
In Kraft seit 25.07.2015 bis 31.12.9999
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