(1) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Bedienstetenschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei § 34 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden ist.
(2) § 34 Abs. 2a, 3a und 4a treten mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft.
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