§ 71a W-BedSchG 1998 Aufgaben der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten betreffend den Schutz der Landeslehrerinnen und Landeslehrer

W-BedSchG 1998 - Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten obliegt auch die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsinspektion nach den für Landeslehrerinnen und Landeslehrer geltenden Bestimmungen des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 (§ 112 Abs. 1 Z 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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