§ 63 W-BedSchG 1998 Rechte und Pflichten der Sicherheitsvertrauenspersonen

W-BedSchG 1998 - Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

1.

die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,

2.

die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten,

3.

in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber der Dienstgeberin zu vertreten,

4.

die Dienstgeberin bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes zu beraten,

5.

auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Dienstgeberin über bestehende Mängel zu informieren,

6.

auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,

7.

mit anderen Sicherheitsvertrauenspersonen, die für die gleiche Arbeitsstätte (die gleichen Arbeitsstätten) oder Teile davon zuständig sind, den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Dienstgeberin die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.

(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vor der Hinzuziehung externer Präventivdienste zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren.

(4) Die Dienstgeberin ist verpflichtet,

1.

die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören;

2.

den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienst- und Arbeitsunfälle zu gewähren;

3.

den Sicherheitsvertrauenspersonen auf Verlangen die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, und Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen;

4.

die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren,

5.

die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und Informationen des Magistrats als Behörde auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,

6.

die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,

7.

die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von dienststellenfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie die Dienstgeberin von dienststellenfremden Bediensteten über die in Z 6 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen im Voraus anzuhören.

Die in Z 2 bis 5 genannten Unterlagen können den Sicherheitsvertrauenspersonen auch im Wege der elektronischen Telekommunikation übermittelt werden.

(5) Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren. Sie sind angemessen zu unterweisen. Erforderlichenfalls sind ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Mittel und Behelfe zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen wegen der Ausübung ihrer in diesem Gesetz geregelten Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer in diesem Gesetz geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(7) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit der Dienstgeberin für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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