(1) Im Freien dürfen bis zu drei Betriebsbehälter mit einer Füllmenge von je maximal 15 kg aufgestellt werden, wobei jedoch die gesamte Füllmenge aller vorhandenen Versandbehälter 35 kg nicht überschreiten darf.
(2) Versandbehälter mit einer Füllmenge von mehr als 15 kg dürfen nur im Freien in einem Flaschenschrank oder in einem nur vom Freien aus zugänglichen Lagerraum aufgestellt werden. Die Versandbehälter sind gegen Umfallen zu sichern.
(3) Die Zugangstüren zu Flaschenschränken und Lagerräumen sind versperrbar einzurichten und versperrt zu halten.
(4) Flaschenschränke und Lagerräume sind mit zwei Lüftungsöffnungen direkt ins Freie unmittelbar über dem Boden und in Deckennähe im Ausmaß von jeweils 1% der Bodenfläche, mindestens jedoch 100 cm² auszustatten.
(5) In Flaschenschränken und Lagerräumen sowie um deren Türen und Lüftungsöffnungen sind explosionsgefährdete Bereiche nach dem Stand der Technik festzulegen. Die explosionsgefährdeten Bereiche sind gegen unbefugtes Betreten abzusichern und zumindest mit dem Warnzeichen „Warnung vor explosionsfähigen Atmosphären“ und dem Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ zu kennzeichnen.
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