§ 24 VSVO Schutzeinrichtungen

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bei Veranstaltungen, bei denen Teilnehmerinnen/Teilnehmer nur als Zuschauer zugelassen sind (z. B. Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport, Reitbahnen), sind die Aktionsbereiche von den Teilnehmerplätzen durch Absperrungen, Abschrankungen, Netzen oder Sicherheitszonen so zu trennen, dass die Teilnehmerinnen/Teilnehmer durch die Darbietung der Veranstaltung nicht gefährdet werden.

(2) Geländeformationen in der Veranstaltungsstätte, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, sind mit einer standfesten Absturzsicherung zu versehen.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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