Gesamte Rechtsvorschrift VbtG

Verbotsgesetz 1947

VbtG
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Stand der Gesetzesgebung: 04.01.2024

Art. 1 § 3o VbtG Kostentragung bei Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)


  1. (1)Absatz einsHat sich ein Beschuldigter oder Angeklagter bereit erklärt, während der Probezeit die Pflicht zu erfüllen, ein pädagogisch begleitetes Programm zur Sensibilisierung für den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu absolvieren (§ 203 Abs. 2 StPO), so hat die Kosten des Programms der Bund zu übernehmen. Dem Beschuldigten oder Angeklagten ist jedoch für die Kosten des Programms ein Pauschalkostenbeitrag bis zu 500 Euro aufzuerlegen, soweit dadurch nicht der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Beschuldigten oder Angeklagten und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist von einem Pauschalkostenbeitrag abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags ihr Fortkommen erschweren würde. § 381 Abs. 5 StPO ist anzuwenden.Hat sich ein Beschuldigter oder Angeklagter bereit erklärt, während der Probezeit die Pflicht zu erfüllen, ein pädagogisch begleitetes Programm zur Sensibilisierung für den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu absolvieren (Paragraph 203, Absatz 2, StPO), so hat die Kosten des Programms der Bund zu übernehmen. Dem Beschuldigten oder Angeklagten ist jedoch für die Kosten des Programms ein Pauschalkostenbeitrag bis zu 500 Euro aufzuerlegen, soweit dadurch nicht der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Beschuldigten oder Angeklagten und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist von einem Pauschalkostenbeitrag abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags ihr Fortkommen erschweren würde. Paragraph 381, Absatz 5, StPO ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das für das Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre, mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten oder Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung, die das Programm ausrichtet, die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Justiz kann mit Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe der vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von verbindlichen Pauschalbeträgen ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Einrichtungen und Vereinigungen haben ihre Tätigkeit laufend zu dokumentieren und der Bundesministerin für Justiz bis zum 30. April jeden Jahres in der vertraglich vereinbarten Form einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit während des Vorjahres vorzulegen. Dabei ist in anonymisierter Form auch darüber zu berichten, ob die von der Einrichtung oder Vereinigung betreuten Beschuldigten oder Angeklagten bei der Zuweisung an die Einrichtung oder Vereinigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eine gegenüber diesem Verfassungsgesetz grundsätzlich ablehnende, nationalsozialistische Einstellung aufwiesen.

Artikel I: Verbot der NSDAP.

Art. 1 § 3n VbtG Einziehung


  1. (1)Absatz einsGegenstände, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit dazu geeignet sind, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz verwendet zu werden, sind, sofern nicht bereits die Voraussetzungen der Einziehung nach § 26 StGB oder nach § 33 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, vorliegen, auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach diesem Bundesverfassungsgesetz verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der Verfügungsberechtigte bietet Gewähr dafür, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.Gegenstände, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit dazu geeignet sind, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz verwendet zu werden, sind, sofern nicht bereits die Voraussetzungen der Einziehung nach Paragraph 26, StGB oder nach Paragraph 33, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, vorliegen, auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach diesem Bundesverfassungsgesetz verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der Verfügungsberechtigte bietet Gewähr dafür, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Für das Verfahren gelten die §§ 443 bis 446 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, entsprechend. Für die Anwendung von § 445a StPO sind Gegenstände im Sinne des Abs. 1 als Gegenstände zu behandeln, deren Besitz allgemein verboten ist.Für das Verfahren gelten die Paragraphen 443 bis 446 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, entsprechend. Für die Anwendung von Paragraph 445 a, StPO sind Gegenstände im Sinne des Absatz eins, als Gegenstände zu behandeln, deren Besitz allgemein verboten ist.

Art. 1 VbtG


1.Ziffer eins Die Bundesministerien sind ermächtigt, die in den Hauptstücken I bis XX genannten Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem vorliegenden Bundesverfassungsgesetz ergeben, sowie unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen durch Verordnung mit rechtsverbindlicher Kraft zu verlautbaren.Die Bundesministerien sind ermächtigt, die in den Hauptstücken römisch eins bis römisch XX genannten Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem vorliegenden Bundesverfassungsgesetz ergeben, sowie unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen durch Verordnung mit rechtsverbindlicher Kraft zu verlautbaren.

2.Ziffer 2 Alle Novellierungen dieses Bundesverfassungsgesetzes können nur durch Bundesverfassungsgesetz durchgeführt werden; jedoch bleiben einfache Bundesgesetze, die durch das vorliegende Bundesverfassungsgesetz abgeändert sind, weiterhin einfache Bundesgesetze.

3.Ziffer 3 Im Wege der Landesgesetzgebung können über die Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes hinausgehende Bestimmungen gegen Nationalsozialisten nicht getroffen werden.

4.Ziffer 4 Rechtsfolgen, die nach den bestehenden Rechtsvorschriften an rechtskräftige Verurteilungen geknüpft sind, bleiben unberührt.

5.Ziffer 5 Die Bestimmungen des XVII. Hauptstückes, Z 8, dieses Bundesverfassungsgesetzes wirken, falls dieses Bundesverfassungsgesetz nach Ablauf der Frist des § 11, Abs. (1), 1. Satz, des Wirtschaftssäuberungsgesetzes in seiner letzten Fassung in Kraft tritt, auf die Zeit vom Ablauf dieser Frist an zurück.Die Bestimmungen des römisch XVII. Hauptstückes, Ziffer 8,, dieses Bundesverfassungsgesetzes wirken, falls dieses Bundesverfassungsgesetz nach Ablauf der Frist des Paragraph 11,, Abs. (1), 1. Satz, des Wirtschaftssäuberungsgesetzes in seiner letzten Fassung in Kraft tritt, auf die Zeit vom Ablauf dieser Frist an zurück.

6.Ziffer 6 Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut, soweit nicht ausdrücklich an einzelnen Stellen dieses Bundesverfassungsgesetzes einzelne Bundesministerien mit Vollziehungsakten betraut werden.

Art. 1 § 2 VbtG


Mandate der Mitglieder von Gebietskörperschaften oder Berufsvertretungen, die unmittelbar oder mittelbar auf Grund von Vorschlägen der NSDAP, der in § 1 genannten Organisationen und Einrichtungen oder ihrer Mitglieder erlangt worden sind, sind erloschen.

Art. 1 § 3 VbtG


Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.

Art. 1 § 3a VbtG Nationalsozialistische Vereinigung


  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsversucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (Paragraph eins,) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;
    2. 2.Ziffer 2eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder den öffentlichen Frieden zu verletzen, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;
    3. 3.Ziffer 3den Ausbau einer der in der Z 1 und der Z 2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstütztden Ausbau einer der in der Ziffer eins und der Ziffer 2, bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt
    4. 4.Ziffer 4für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält,
    ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Art. 1 § 3b VbtG Unterstützung und Teilnahme an einer nationalsozialistischen Vereinigung


  1. (1)Absatz einsWer an einer Organisation oder Verbindung der in § 3a bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, ist, wenn er nicht nach § 3a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer an einer Organisation oder Verbindung der in Paragraph 3 a, bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, ist, wenn er nicht nach Paragraph 3 a, mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

Art. 1 § 3c VbtG Tätige Reue


§ 3c.Paragraph 3 c,

Die Strafbarkeit der in den §§ 3a und 3b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim war und ein Schaden verhütet werden konnte, der Behörde entdeckt. Die Strafbarkeit der in den Paragraphen 3 a und 3b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim war und ein Schaden verhütet werden konnte, der Behörde entdeckt.

Art. 1 § 3d VbtG Aufforderung zu nationalsozialistischer Wiederbetätigung


  1. (1)Absatz einsWer öffentlich oder vor mehreren Menschen, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, ist, sofern er nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer öffentlich oder vor mehreren Menschen, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach Paragraph eins, oder Paragraph 3, verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, ist, sofern er nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

Art. 1 § 3e VbtG Verabredung zu schweren Straftaten als Mittel nationalsozialistischer Betätigung


  1. (1)Absatz einsWer die Begehung eines Mordes (§ 75 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 74/1974), eines Raubes (§ 142 StGB), einer Brandstiftung (§ 169 StGB), einer schweren Sachbeschädigung (§ 126 StGB) oder einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den §§ 171, 173 oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.Wer die Begehung eines Mordes (Paragraph 75, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1974,), eines Raubes (Paragraph 142, StGB), einer Brandstiftung (Paragraph 169, StGB), einer schweren Sachbeschädigung (Paragraph 126, StGB) oder einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den Paragraphen 171,, 173 oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.

Art. 1 § 3f VbtG Schwere Straftaten als Mittel nationalsozialistischer Betätigung


  1. (1)Absatz einsWer einen Mord (§ 75 StGB), einen Raub (§ 142 StGB), eine Brandstiftung (§ 169 StGB), eine schwere Sachbeschädigung (§ 126 StGB) oder eine gemeingefährliche strafbare Handlung nach den §§ 171, 173 oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.Wer einen Mord (Paragraph 75, StGB), einen Raub (Paragraph 142, StGB), eine Brandstiftung (Paragraph 169, StGB), eine schwere Sachbeschädigung (Paragraph 126, StGB) oder eine gemeingefährliche strafbare Handlung nach den Paragraphen 171,, 173 oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Art. 1 § 3g VbtG Nationalsozialistische Wiederbetätigung


  1. (1)Absatz einsWer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer die Tat auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Der Täter ist nach Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Der Täter ist nach Absatz eins bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Art. 1 § 3h VbtG Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit


  1. (1)Absatz einsWer öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, ist, wenn die Tat nicht nach § 3g mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, ist, wenn die Tat nicht nach Paragraph 3 g, mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Tat ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

Art. 1 § 3i VbtG


§ 3i.Paragraph 3 i,

Wer von einem Unternehmen der in §§ 3a, 3b, 3d oder 3e bezeichneten Art oder von einer Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen (§ 72 StGB) oder unter seinem gesetzlichen Schutze stehende Personen einer Gefahr auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Wer von einem Unternehmen der in Paragraphen 3 a,, 3b, 3d oder 3e bezeichneten Art oder von einer Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen (Paragraph 72, StGB) oder unter seinem gesetzlichen Schutze stehende Personen einer Gefahr auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 1 § 3j VbtG Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenengericht


§ 3j.Paragraph 3 j,

Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der in den §§ 3a bis 3i bezeichneten Verbrechen obliegt dem Geschworenengericht. Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der in den Paragraphen 3 a bis 3i bezeichneten Verbrechen obliegt dem Geschworenengericht.

Artikel II: Registrierung der Nationalsozialisten.

Art. 1 § 4 VbtG


§ 4.Paragraph 4,

Die näheren Vorschriften über das Feststellungsverfahren und dessen Instanzenzug werden durch Verordnung getroffen.

Art. 1 § 5 VbtG


§ 5.Paragraph 5,

Unterliegt eine Person nur zufolge § 1 Abs. 1 oder Abs. 3, erster Satz, nicht den Sühnefolgen nach § 18 lit. b des Verbotsgesetzes 1947, findet eine Nachzahlung weder von Bezugsvorschüssen im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, noch von Bezügen statt. Unterliegt eine Person nur zufolge Paragraph eins, Absatz eins, oder Absatz 3,, erster Satz, nicht den Sühnefolgen nach Paragraph 18, Litera b, des Verbotsgesetzes 1947, findet eine Nachzahlung weder von Bezugsvorschüssen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, noch von Bezügen statt.

Art. 1 § 6 VbtG


§ 6.Paragraph 6,

Rechtswirkungen auf Grund der Bestimmungen des XIV. Hauptstückes, Abschnitt II und III, sowie des XV. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes nur soweit berührt, als dies in den Artikeln IV und V bestimmt ist. Rechtswirkungen auf Grund der Bestimmungen des römisch XIV. Hauptstückes, Abschnitt römisch II und römisch III, sowie des römisch XV. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes nur soweit berührt, als dies in den Artikeln römisch IV und römisch fünf bestimmt ist.

Art. 2 § 4 VbtG Artikel II: Registrierung der Nationalsozialisten.


  1. (1)Absatz einsAlle Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich haben und – wenn auch nur zeitweise – zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 27. April 1945
    1. a)Litera ader NSDAP oder ihren Wehrverbänden SS oder SA oder
    2. b)Litera bdem NS-Soldatenring oder dem NS-Offiziersbund angehört haben oder
    3. c)Litera cFührer in den Wehrverbänden NSKK oder NSFK vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts oder Funktionäre in einer sonstigen Gliederung, Organisation oder in einem sonstigen angeschlossenen Verband von dem einem Ortsgruppenleiter der NSDAP entsprechenden Rang aufwärts oder Angehörige der Gestapo oder des SD waren,
    werden in besonderen Listen verzeichnet.Desgleichen werden verzeichnet
    1. d)Litera dVerfasser von Druckschriften jedweder Art oder von Filmdrehbüchern, die von der beim Bundesministerium für Unterricht gebildeten Kommission wegen ihres nationalsozialistischen Gehaltes als verbotene Werke erklärt wurden,
    2. e)Litera eLeiter von industriellen, finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen, die nach amtlichen und gehörig belegten Berichten der zuständigen Standesvertretungen, der Gewerkschaften oder der Parteien von der im § 7 genannten Kommission für schuldig befunden wurden, tatkräftig an der Erreichung der Ziele der NSDAP oder ihrer angeschlossenen Organisationen mitgearbeitet, die Grundsätze des Nationalsozialismus unterstützt, für diese Propaganda gemacht oder nationalsozialistische Organisationen oder ihr Tätigkeiten finanziert und durch eine dieser Handlungen die Interessen eines unabhängigen und demokratischen Österreich geschädigt zu haben.Leiter von industriellen, finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen, die nach amtlichen und gehörig belegten Berichten der zuständigen Standesvertretungen, der Gewerkschaften oder der Parteien von der im Paragraph 7, genannten Kommission für schuldig befunden wurden, tatkräftig an der Erreichung der Ziele der NSDAP oder ihrer angeschlossenen Organisationen mitgearbeitet, die Grundsätze des Nationalsozialismus unterstützt, für diese Propaganda gemacht oder nationalsozialistische Organisationen oder ihr Tätigkeiten finanziert und durch eine dieser Handlungen die Interessen eines unabhängigen und demokratischen Österreich geschädigt zu haben.
  2. (2)Absatz 2Als Angehöriger der NSDAP ist anzusehen, wer als Mitglied in diese Partei aufgenommen worden ist (Parteimitglied) oder wer durch Aufnahme als Parteianwärter die Anwartschaft auf die Parteimitgliedschaft und das Recht zum vorläufigen Tragen des Parteiabzeichens erworben hat (Parteianwärter).
  3. (3)Absatz 3Die Dauer des die Registrierungspflicht begründenden Zustandes, Parteiauszeichnungen, Funktionen sowie die besonderen mit Rechtsfolgen verbundenen Umstände, insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe (§ 17), sind in den Listen besonders zu vermerken.Die Dauer des die Registrierungspflicht begründenden Zustandes, Parteiauszeichnungen, Funktionen sowie die besonderen mit Rechtsfolgen verbundenen Umstände, insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe (Paragraph 17,), sind in den Listen besonders zu vermerken.
  4. (4)Absatz 4Durch Verordnung kann bestimmt werden, welche Personen als Funktionäre im Sinne dieses Verfassungsgesetzes anzusehen sind.
  5. (5)Absatz 5Von der Verzeichnung gemäß Abs. (1) sind ausgenommen:
    1. a)Litera aParteianwärter, deren Aufnahme in die NSDAP aus politischen Gründen abgelehnt wurde, soweit dies von der im § 7 genannten Kommission auf Grund der vorgebrachten Beweise mit Bescheid festgestellt worden ist;Parteianwärter, deren Aufnahme in die NSDAP aus politischen Gründen abgelehnt wurde, soweit dies von der im Paragraph 7, genannten Kommission auf Grund der vorgebrachten Beweise mit Bescheid festgestellt worden ist;
    2. b)Litera bParteimitglieder, Angehörige der SA und Parteianwärter, die aus politischen Gründen vor dem 1. Jänner 1945 ausgeschlossen wurden und dagegen keine Berufung eingelegt haben oder vor dem 1. Jänner 1944 ausgetreten sind;
    3. c)Litera cParteimitglieder und Parteianwärter, die sich aus politischen Gründen während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entweder in gerichtlicher oder polizeilicher Haft von mindestens einem Monat befunden haben oder die beweisen können, daß sie durch gerichtliche oder staatspolizeiliche Maßnahmen aus solchen Gründen größere Schädigungen erlitten haben, sofern sie sich nicht später im Sinne der NSDAP betätigt haben;
    4. d)Litera dPersonen, die lediglich einer Betriebs-SA oder SA-Wehrmannschaft angehört haben, ohne eine Funktion vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts bekleidet zu haben;
    5. e)Litera ePersonen, denen die Provisorische Staatsregierung eine Ausnahme von der Behandlung nach den Bestimmungen des Artikels II zugebilligt hat;Personen, denen die Provisorische Staatsregierung eine Ausnahme von der Behandlung nach den Bestimmungen des Artikels römisch II zugebilligt hat;
    6. f)Litera fPersonen, die nachweisen können, daß sie mit der Waffe in der Hand in den Reihen der alliierten Armeen gekämpft haben.

Art. 2 § 5 VbtG


  1. (1)Absatz einsJeder nach § 4 zu Verzeichnende hat die Anmeldung selbst zu erstatten. Jedermann, jede Behörde und jede Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.Jeder nach Paragraph 4, zu Verzeichnende hat die Anmeldung selbst zu erstatten. Jedermann, jede Behörde und jede Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Registrierungspflichtige, die ihren Wohnsitz innerhalb der Republik Österreich seit 13. März 1938 gewechselt haben, sind verpflichtet, alle Anschriften bei der Anmeldung anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die Registrierungsbehörde ist verpflichtet, die Anmeldung den Registrierungsbehörden mitzuteilen, die für die früheren Wohnsitze zuständig waren. Diese Mitteilungen sind den Verzeichnissen nach Abs. (1) als Anhang anzuschließen.

Art. 2 § 6 VbtG


Die Listen sind nach Ortsgemeinden, in Wien und anderen großen Städten nach Bezirken, Gassen, beziehungsweise nach Hausnummern anzulegen. Sie sind öffentlich aufzulegen. Jedermann kann davon Abschriften herstellen.

Art. 2 § 7 VbtG


  1. (1)Absatz einsAußer in den im § 4, Abs. (5), a, erwähnten Fällen kann wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Registrierungspflichtiger oder der Nichtaufnahme vermeintlich Registrierungspflichtiger jedermann mündlich oder schriftlich Einspruch und Beschwerde erheben. Dies gilt auch für Vermerke im Sinne des § 4, Abs. (3). Über Einsprüche und Beschwerden entscheiden die Verwaltungsbehörden, in letzter Instanz eine Kommission beim Staatsamt für Inneres, die aus einem Richter als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern besteht, von denen mindestens zwei die Eignung zum Richteramt haben müssen.Außer in den im Paragraph 4,, Abs. (5), a, erwähnten Fällen kann wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Registrierungspflichtiger oder der Nichtaufnahme vermeintlich Registrierungspflichtiger jedermann mündlich oder schriftlich Einspruch und Beschwerde erheben. Dies gilt auch für Vermerke im Sinne des Paragraph 4,, Abs. (3). Über Einsprüche und Beschwerden entscheiden die Verwaltungsbehörden, in letzter Instanz eine Kommission beim Staatsamt für Inneres, die aus einem Richter als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern besteht, von denen mindestens zwei die Eignung zum Richteramt haben müssen.
  2. (2)Absatz 2Die in den besonderen Listen nach rechtskräftigem Abschluß des Registrierungsverfahrens verzeichneten und vermerkten Umstände sind für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend festgestellt, für die Gerichte jedoch, soweit sie im Strafverfahren nach der Strafprozeßordnung zu entscheiden haben, nur dann, wenn die Kommission beim Bundesministerium für Inneres schon entschieden hat.
  3. (3)Absatz 3Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Feststellung von Umständen abhängig, die in den besonderen Listen zu verzeichnen oder zu vermerken sind, so haben diese Behörden ihr Verfahren von Amts wegen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nach Abs. (1) zu unterbrechen, zugleich alle ihnen bekanntgewordenen Umstände der nach Abs. (1) zuständigen Behörde anzuzeigen und erforderlichenfalls um Einleitung des Verfahrens nach Abs. (1) zu ersuchen. Die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Diese Bestimmungen gelten nicht für das gerichtliche Strafverfahren.
  4. (4)Absatz 4Die Registrierungsbehörden haben nach rechtskräftiger Beendigung des Registrierungsverfahrens auf Antrag oder auf Ersuchen von Behörden über den Inhalt der Eintragungen in die besonderen Listen Auszüge aus dem Register zu erteilen sowie Registrierungskarten auszustellen. Das Nähere über die Registrierungskarten wird durch Verordnung bestimmt.

Art. 2 § 8 VbtG


  1. (1)Absatz einsDie Wirkungen von Sühnefolgen und Rechtsnachteilen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes kraft Gesetzes oder durch rechtswirksame Maßnahmen eingetreten sind, bleiben unberührt, sofern in den folgenden Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes nichts anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2Anhängige Verfahren über den Eintritt von Sühnefolgen und Rechtsnachteilen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.

Art. 2 § 9 VbtG


Die näheren Vorschriften über die Anlegung und Auflegung der Listen, das hiebei einzuhaltende Verfahren sowie über das Rechtsmittelverfahren werden durch Verordnung getroffen.

Artikel III: Strafrechtliche Sonderbestimmungen

Art. 2 § 10 VbtG


§ 10.Paragraph 10,

Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits festgesetzter Schuldigkeiten von Sühneabgaben bleibt unberührt. Bei der Einbringung ist jedoch jede Unbilligkeit zu vermeiden. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind Sühneabgaben sowie die in § 5 Z 2 der Vermögensverfallsamnestie, BGBl. Nr. 155/1956, genannten Beträge, die auf die einmalige Sühneabgabe entfallen würden, nicht mehr festzusetzen. Über anhängige Rechtsmittel ist zu entscheiden. Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits festgesetzter Schuldigkeiten von Sühneabgaben bleibt unberührt. Bei der Einbringung ist jedoch jede Unbilligkeit zu vermeiden. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind Sühneabgaben sowie die in Paragraph 5, Ziffer 2, der Vermögensverfallsamnestie, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1956,, genannten Beträge, die auf die einmalige Sühneabgabe entfallen würden, nicht mehr festzusetzen. Über anhängige Rechtsmittel ist zu entscheiden.

Art. 2 § 11 VbtG


§ 11.Paragraph 11,

Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind Wiedergutmachungsbeträge nach § 23 des Verbotsgesetzes 1947, auch wenn sie bescheidmäßig festgestellt, aber noch nicht erstattet sind, nicht mehr zurückzuzahlen. Sie dürfen auch von dem zu erstattenden Vermögen nicht in Abzug gebracht werden. Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind Wiedergutmachungsbeträge nach Paragraph 23, des Verbotsgesetzes 1947, auch wenn sie bescheidmäßig festgestellt, aber noch nicht erstattet sind, nicht mehr zurückzuzahlen. Sie dürfen auch von dem zu erstattenden Vermögen nicht in Abzug gebracht werden.

Art. 3 § 7 VbtG


  1. (1)Absatz einsWenn in gesetzlichen Vorschriften, die durch das vorliegende Bundesgesetz nicht aufgehoben oder ausdrücklich abgeändert werden, Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen, sind sie auf die an die Stelle der Volksgerichte tretenden ordentlichen Gerichte zu beziehen.
  2. (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung.) Das gleiche gilt für verfassungsgesetzliche Vorschriften, in denen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen.

Art. 3 § 8 VbtG


  1. (1)Absatz einsIst am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Verfahren wegen der im § 2 Abs. 1 bezeichneten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947) schon eingeleitet, aber noch nicht beendet, und wäre nach dem neuen Recht der Gerichtshof erster Instanz, der bisher als Volksgericht einschritt, örtlich unzuständig (§§ 51, 52, 54 StPO.), so steht das weitere Verfahren – wenn eine Anklageschrift bereits eingebracht ist, ohne Rücksicht auf die Bestimmung des § 219 StPO. – dem örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu.Ist am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Verfahren wegen der im Paragraph 2, Absatz eins, bezeichneten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (Paragraph 24, Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947) schon eingeleitet, aber noch nicht beendet, und wäre nach dem neuen Recht der Gerichtshof erster Instanz, der bisher als Volksgericht einschritt, örtlich unzuständig (Paragraphen 51,, 52, 54 StPO.), so steht das weitere Verfahren – wenn eine Anklageschrift bereits eingebracht ist, ohne Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 219, StPO. – dem örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu.
  2. (2)Absatz 2Ist das Verfahren vor dem Volksgericht durch Urteil oder Einstellung beendet, so steht das weitere Verfahren dem Gerichtshof erster Instanz zu, der als Volksgericht bisher eingeschritten ist.
  3. (3)Absatz 3Überprüfungen nach dem Überprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 4/1946, können bis zum 31. Dezember 1956 angeordnet werden.Überprüfungen nach dem Überprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1946,, können bis zum 31. Dezember 1956 angeordnet werden.
  4. (4)Absatz 4Hebt der Oberste Gerichtshof nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Volksgerichtsurteil nach § 3 des Überprüfungsgesetzes auf, so verweist er die Sache an den örtlich zuständigen, oder wenn er dies für zweckdienlich erachtet, an einen anderen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht).Hebt der Oberste Gerichtshof nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Volksgerichtsurteil nach Paragraph 3, des Überprüfungsgesetzes auf, so verweist er die Sache an den örtlich zuständigen, oder wenn er dies für zweckdienlich erachtet, an einen anderen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht).
  5. (5)Absatz 5Ein Verfahren wegen der im § 2 angeführten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947), das nach den Bestimmungen der §§ 292 und 352 bis 362 StPO. neu durchzuführen ist, steht dem nach den §§ 51, 52, 54 StPO. örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu.Ein Verfahren wegen der im Paragraph 2, angeführten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (Paragraph 24, Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947), das nach den Bestimmungen der Paragraphen 292 und 352 bis 362 StPO. neu durchzuführen ist, steht dem nach den Paragraphen 51,, 52, 54 StPO. örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu.

Art. 3 § 10 VbtG Artikel III: Strafrechtliche Sonderbestimmungen.


  1. (1)Absatz einsWer in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13. März 1938 nach Vollendung des 18. Lebensjahres jemals der NSDAP angehört hat und während dieser Zeit oder später sich für die nationalsozialistische Bewegung betätigt hat oder Angehöriger eines der Wehrverbände der NSDAP (SS, SA, NSKK, NSFK) oder des NS-Soldatenringes oder des NS-Offiziersbundes gewesen ist oder wer von der NSDAP als “Altparteigenosse” oder “Alter Kämpfer” anerkannt worden ist, hat sich des Verbrechens des Hochverrates im Sinne des § 58 des St. G. schuldig gemacht und ist wegen dieses Verbrechens mit Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13. März 1938 nach Vollendung des 18. Lebensjahres jemals der NSDAP angehört hat und während dieser Zeit oder später sich für die nationalsozialistische Bewegung betätigt hat oder Angehöriger eines der Wehrverbände der NSDAP (SS, SA, NSKK, NSFK) oder des NS-Soldatenringes oder des NS-Offiziersbundes gewesen ist oder wer von der NSDAP als “Altparteigenosse” oder “Alter Kämpfer” anerkannt worden ist, hat sich des Verbrechens des Hochverrates im Sinne des Paragraph 58, des St. G. schuldig gemacht und ist wegen dieses Verbrechens mit Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Die Verfolgung auf Grund dieser Bestimmung findet statt, wenn nach Ansicht der Bundesregierung hochverräterische Umtriebe zunehmen oder wenn nach dem Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung der Täter sich für die NSDAP, für eine ihrer Gliederungen oder einen ihrer Verbände irgendwie betätigt hat, sich eines Verbrechens oder eines gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung verstoßenden Vergehens oder einer solchen Übertretung schuldig gemacht oder sonst eine strafbare Handlung aus habsüchtigen oder anderen verwerflichen Beweggründen begangen hat.

Art. 3 § 11 VbtG


  1. (1)Absatz einsIst eine der im § 10, Abs. (1), genannten Personen politischer Leiter vom Ortsgruppenleiter oder Gleichgestellten aufwärts gewesen oder hat sie einem der Wehrverbände oder einer anderen Gliederung mit dem Rang vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts angehört oder ist sie Blutordensträger oder Träger einer sonstigen Parteiauszeichnung gewesen oder hat sie in Verbindung mit ihrer Betätigung für die NSDAP, für einen ihrer Wehrverbände oder für den NS-Soldatenring oder den NS-Offiziersbund Handlungen aus besonders verwerflicher Gesinnung, besonders schimpfliche Handlungen oder Handlungen, die den Gesetzen der Menschlichkeit gröblich widersprechen, begangen, so wird sie mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren bestraft, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist.Ist eine der im Paragraph 10,, Abs. (1), genannten Personen politischer Leiter vom Ortsgruppenleiter oder Gleichgestellten aufwärts gewesen oder hat sie einem der Wehrverbände oder einer anderen Gliederung mit dem Rang vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts angehört oder ist sie Blutordensträger oder Träger einer sonstigen Parteiauszeichnung gewesen oder hat sie in Verbindung mit ihrer Betätigung für die NSDAP, für einen ihrer Wehrverbände oder für den NS-Soldatenring oder den NS-Offiziersbund Handlungen aus besonders verwerflicher Gesinnung, besonders schimpfliche Handlungen oder Handlungen, die den Gesetzen der Menschlichkeit gröblich widersprechen, begangen, so wird sie mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren bestraft, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist.
  2. (2)Absatz 2Durch Verordnung kann bestimmt werden, welche Auszeichnungen als Parteiauszeichnungen zu gelten haben.

Art. 3 § 15 VbtG (weggefallen)


Art. 3 § 15 VbtG (weggefallen) seit 19.02.1947 weggefallen.

Art. 3 § 12 VbtG


In gleicher Weise ist strafbar, wer in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13. März 1938 durch beträchtliche finanzielle Zuwendungen die NSDAP, einen ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK, den NS-Soldatenring, den NS-Offiziersbund) ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände oder eine nationalsozialistische Organisation oder Einrichtung überhaupt gefördert hat oder wer durch Schädigung des österreichischen Wirtschaftslebens für Zwecke einer der angeführten Organisationen den Bestand des selbständigen Staates Österreich zu untergraben unternommen hat.

Art. 3 § 13 VbtG


Nach §§ 10, 11 oder 12 dieses Verfassungsgesetzes oder nach dem Kriegsverbrechergesetz vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, in der Fassung der Kriegsverbrechergesetznovelle vom 18. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 199, rechtskräftig verurteilte Personen sind in den besonderen Listen von Amts wegen zu verzeichnen. Es gelten für ihre Verzeichnung im übrigen die Bestimmungen des § 4.

Art. 3 § 14 VbtG


Amnestiebestimmungen und Gnadenerlässe stehen der Verurteilung wegen eines nach diesem Artikel strafbaren Verhaltens nicht entgegen.

Art. 3 § 16 VbtG


Die Verjährung der in diesem Verfassungsgesetz unter Strafe gestellten Handlungen beginnt frühestens mit dem 6. Juni 1945.

Art. 4 § 19a VbtG (weggefallen)


Art. 4 § 19a VbtG (weggefallen) seit 19.02.1947 weggefallen.

Art. 4 § 21 VbtG (weggefallen)


Art. 4 § 21 VbtG (weggefallen) seit 19.02.1947 weggefallen.

Art. 4 § 22 VbtG (weggefallen)


Art. 4 § 22 VbtG (weggefallen) seit 19.02.1947 weggefallen.

Art. 4 § 17 VbtG Artikel IV: Bestimmungen über sühnepflichtige Personen.


  1. (1)Absatz einsDie in die besonderen Listen einzutragenden Personen sind mit Ausnahme der im Abs. (4) genannten sühnepflichtig. Die Sühnepflichtigen werden in belastete und minderbelastete Personen unterschieden.
  2. (2)Absatz 2Belastete Personen sind:
    1. a)Litera aPersonen, die jemals politische Leiter vom Zellenleiter oder Gleichgestellten aufwärts waren;
    2. b)Litera bAngehörige der SS;
    3. c)Litera cAngehörige der SA, des NSKK und des NSFK, die jemals Führer vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts waren, ferner Angehörige der Gestapo oder des SD;
    4. d)Litera dFunktionäre sonstiger Gliederungen, Organisationen oder angeschlossener Verbände, die einen Posten bekleideten, der dem Ortsgruppenleiter der NSDAP, beziehungsweise dem Untersturmführer im Rang zumindest gleich war, und Leiter von industriellen, finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen und die im § 4, Abs. (1), d, erwähnten Personen, diese beiden Gruppen, wenn sie von den im § 4 erwähnten Kommissionen als belastet befunden wurden;Funktionäre sonstiger Gliederungen, Organisationen oder angeschlossener Verbände, die einen Posten bekleideten, der dem Ortsgruppenleiter der NSDAP, beziehungsweise dem Untersturmführer im Rang zumindest gleich war, und Leiter von industriellen, finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen und die im Paragraph 4,, Abs. (1), d, erwähnten Personen, diese beiden Gruppen, wenn sie von den im Paragraph 4, erwähnten Kommissionen als belastet befunden wurden;
    5. e)Litera ePersonen, die für ihre Tätigkeit für die NSDAP mit dem Blutorden vom 9. November 1923, dem Goldenen Ehrenzeichen der NSDAP, einer Dienstauszeichnung der NSDAP (in Bronze, Silber oder Gold) oder dem Goldenen Ehrenzeichen der Hitler-Jugend ausgezeichnet wurden;
    6. f)Litera fPersonen, die nach §§ 10, 11 oder 12 dieses Verfassungsgesetzes oder nach dem Kriegsverbrechergesetz vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, in der Fassung der Kriegsverbrechergesetznovelle vom 18. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 199, rechtskräftig verurteilt worden sind.Personen, die nach Paragraphen 10,, 11 oder 12 dieses Verfassungsgesetzes oder nach dem Kriegsverbrechergesetz vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, in der Fassung der Kriegsverbrechergesetznovelle vom 18. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 199, rechtskräftig verurteilt worden sind.
  3. (3)Absatz 3Minderbelastete Personen sind alle übrigen gemäß § 4 in die besonderen Listen einzutragenden Personen.Minderbelastete Personen sind alle übrigen gemäß Paragraph 4, in die besonderen Listen einzutragenden Personen.
  4. (4)Absatz 4Von der Sühnepflicht sind ausgenommen:
    1. a)Litera aMinderbelastete Personen von der Vollendung des 70. Lebensjahres an,
    2. b)Litera bminderbelastete Personen, wenn sie der Versehrtenstufe III angehören,minderbelastete Personen, wenn sie der Versehrtenstufe römisch III angehören,
    3. c)Litera cbelastete Personen, wenn sie der Versehrtenstufe IV angehören,belastete Personen, wenn sie der Versehrtenstufe römisch IV angehören,
    von der Verpflichtung zur Entrichtung der Sühneabgabe (IX. Hauptstück des Nationalsozialistengesetzes) jedoch nur, wenn ihr Einkommen nicht 200 S im Monat überschreitet zuzüglich 50 S pro Monat für jedes Familienmitglied, für dessen Unterhalt der Abgabepflichtige zu sorgen hat. Überschreitet das Einkommen diese Grenze, so wird die laufende Sühneabgabe nur von dem Mehreinkommen eingehoben.von der Verpflichtung zur Entrichtung der Sühneabgabe (römisch IX. Hauptstück des Nationalsozialistengesetzes) jedoch nur, wenn ihr Einkommen nicht 200 S im Monat überschreitet zuzüglich 50 S pro Monat für jedes Familienmitglied, für dessen Unterhalt der Abgabepflichtige zu sorgen hat. Überschreitet das Einkommen diese Grenze, so wird die laufende Sühneabgabe nur von dem Mehreinkommen eingehoben.

Art. 4 § 18 VbtG


  1. a)Litera aSie unterliegen unbeschadet eines Strafverfahrens nach anderen Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes und unabhängig von seinem Ausgang einer laufenden und einer einmaligen Sühneabgabe nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes.Sie unterliegen unbeschadet eines Strafverfahrens nach anderen Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes und unabhängig von seinem Ausgang einer laufenden und einer einmaligen Sühneabgabe nach den Bestimmungen des römisch IX. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes.
  2. b)Litera bSie sind aus einem öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Dienstverhältnis zum Bund, zu den Ländern (zu der Stadt Wien), zu den Gemeinden, zu sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und zu von diesen verwalteten oder beaufsichtigten Körperschaften, Fonds, Anstalten, Betrieben und Unternehmungen sowie zur Österreichischen Nationalbank entlassen. Die Entlassenen haben aus diesem Dienstverhältnis keinen Anspruch auf Ruhegenuß oder Abfertigung, ihre Angehörigen keinen solchen auf Versorgungsgenuß. Empfängern von Ruhegenüssen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder von Versorgungsgenüssen nach einem öffentlichen Bediensteten wird der Ruhe- oder Versorgungsgenuß eingestellt. Die genannten Personen können nicht in den öffentlichen Dienst aufgenommen werden. In Fällen äußerster Not können Unterhaltsbeiträge unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 98 des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), von der Dienstbehörde (dem Dienstgeber) zuerkannt werden. Sie können an einer Hochschule als Privatdozent nicht zugelassen werden.Sie sind aus einem öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Dienstverhältnis zum Bund, zu den Ländern (zu der Stadt Wien), zu den Gemeinden, zu sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und zu von diesen verwalteten oder beaufsichtigten Körperschaften, Fonds, Anstalten, Betrieben und Unternehmungen sowie zur Österreichischen Nationalbank entlassen. Die Entlassenen haben aus diesem Dienstverhältnis keinen Anspruch auf Ruhegenuß oder Abfertigung, ihre Angehörigen keinen solchen auf Versorgungsgenuß. Empfängern von Ruhegenüssen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder von Versorgungsgenüssen nach einem öffentlichen Bediensteten wird der Ruhe- oder Versorgungsgenuß eingestellt. Die genannten Personen können nicht in den öffentlichen Dienst aufgenommen werden. In Fällen äußerster Not können Unterhaltsbeiträge unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 98, des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), von der Dienstbehörde (dem Dienstgeber) zuerkannt werden. Sie können an einer Hochschule als Privatdozent nicht zugelassen werden.
  3. c)Litera cSie sind in der gesamten Wirtschaft von der Bekleidung eines leitenden Postens (einschließlich der Stellung eines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Abteilungsleiters) ausgeschlossen.
  4. d)Litera dSie sind von der Führung eines Unternehmens oder Betriebes, aus welchem Titel immer, ausgeschlossen, in denen mindestens ein Dienstnehmer beschäftigt ist. Dies gilt auch für Unternehmen oder Betriebe, in denen kein Dienstnehmer beschäftigt ist, wenn am 1. Jänner 1945 mindestens ein Dienstnehmer beschäftigt war. Als Dienstnehmer gelten nicht der Ehegatte, die Eltern und die Kinder des Unternehmers sowie deren Ehegatten.
  5. e)Litera eSie können die Berufe eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters, eines Helfers in Steuersachen, eines vereidigten Buchprüfers, eines gewerblichen Buchrevisors, eines Finanz- und Wirtschaftsberaters sowie eines Gebäudeverwalters nicht bekleiden; ferner nicht das Fremdenbeherbergungsgewerbe, die Gewerbe, die auf mechanischem oder chemischem Wege die Vervielfältigung von literarischen Erzeugnissen oder den Handel mit solchen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme des im § 21, Abs. (5), Gew.O. umschriebenen Handels mit Presseerzeugnissen, sowie Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkus- und andere Veranstaltungsunternehmungen, Filmverleihunternehmungen, Tabakverschleißgeschäfte, Geschäftsstellen der Klassenlotterie oder Lottokollekturen betreiben.Sie können die Berufe eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters, eines Helfers in Steuersachen, eines vereidigten Buchprüfers, eines gewerblichen Buchrevisors, eines Finanz- und Wirtschaftsberaters sowie eines Gebäudeverwalters nicht bekleiden; ferner nicht das Fremdenbeherbergungsgewerbe, die Gewerbe, die auf mechanischem oder chemischem Wege die Vervielfältigung von literarischen Erzeugnissen oder den Handel mit solchen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme des im Paragraph 21,, Abs. (5), Gew.O. umschriebenen Handels mit Presseerzeugnissen, sowie Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkus- und andere Veranstaltungsunternehmungen, Filmverleihunternehmungen, Tabakverschleißgeschäfte, Geschäftsstellen der Klassenlotterie oder Lottokollekturen betreiben.
  6. f)Litera fSie können weder den Beruf eines Rechtsanwaltes (Rechtsanwaltsanwärters), eines Notars (Notariatskandidaten), eines Verteidigers in Strafsachen, eines Patentanwaltes (Patentanwaltsanwärters) ausüben noch in den Kanzleien der obengenannten Personen beschäftigt sein. Sie können ferner den Beruf eines beratenden Ingenieurs oder eines behördlich autorisierten und beeideten Ziviltechnikers und den Beruf eines Arztes nicht ausüben. Schließlich können sie bis zum 30. April 1955 den Beruf eines Zahnarztes, Pharmazeuten, Dentisten (Zahntechnikers) oder eines Tierarztes nicht ausüben.
  7. g)Litera gSie können das Gast- und Schankgewerbe und den Großhandel mit Lebensmitteln bis 30. April 1950 nicht betreiben.
  8. h)Litera hSie können sich nicht an der Gestaltung des Inhaltes einer Zeitung [§ 2, Abs. (2), des Pressegesetzes], einer Zeitungskorrespondenz oder eines Sammelwerkes, sei es durch regelmäßige Beiträge, sei es durch unregelmäßige Mitarbeit oder in irgendeiner anderen Weise, beteiligen; sie können ferner nicht ein Werk der Literatur, dessen Urheber sie sind [§§ 2 und 10, Abs. (1), des Urheberrechtsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 111/1936], der Öffentlichkeit zugänglich machen.
  9. i)Litera iAuf sie finden die besonderen Bestimmungen der Gesetze über Wohnungsanforderung, Wirtschaftssäuberung und Arbeitspflicht Anwendung. Mit ihnen als Mieter oder Pächter abgeschlossene Bestandverträge können unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst werden.
  10. j)Litera j1. Sie müssen zu Arbeiten herangezogen werden. Sie können in einem Lager angehalten werden, wenn außer den Umständen, die ihre Behandlung als belastete Personen begründen, erwiesenermaßen noch andere Tatsachen vorliegen, die sie für die demokratische Regierungsform der Republik Österreich als äußerst gefährlich erscheinen lassen. Die Dauer der Anhaltung soll erstmalig sechs Monate nicht überschreiten, kann aber jeweils für weitere Zeiträume von je sechs Monaten durch Verfügung bis auf insgesamt zwei Jahre verlängert werden.
    1. 2.Ziffer 2Die Anhaltung in einem Lager kann nur vom Volksgericht verfügt werden, das unter seiner normalen Prozeßordnung arbeitet.
    2. 3.Ziffer 3In der Regel kann eine Person in diesem Verfahren nur auf Grund eines richterlichen Befehles verhaftet werden. Ist sie vorher von der Sicherheitsbehörde in Verwahrung genommen worden, so muß das Gericht innerhalb von 15 Tagen, von dem Tag der Festnahme gerechnet, über die Fortdauer der Haft entscheiden, widrigenfalls der Festgenommene auf freien Fuß zu setzen ist.
    3. 4.Ziffer 4Jeder in einem Lager Angehaltene ist berechtigt, den Antrag zu stellen, daß er vorzeitig entlassen oder die Notwendigkeit der Anhaltung neuerlich überprüft werde. Ein solcher Antrag darf jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten gestellt oder wiederholt werden.
    4. 5.Ziffer 5Die Lager stehen unter der Aufsicht des Präsidenten des mit Strafsachen befaßten Gerichtshofes I. Instanz, in dessen Sprengel sie sich befinden.Die Lager stehen unter der Aufsicht des Präsidenten des mit Strafsachen befaßten Gerichtshofes römisch eins. Instanz, in dessen Sprengel sie sich befinden.
    5. 6.Ziffer 6Die näheren Bestimmungen, insbesondere über den Vorgang, wie belastete Personen vor das Volksgericht gestellt werden, und über das in der Z 4 vorgesehene Überprüfungsverfahren werden durch Bundesgesetz erlassen.Die näheren Bestimmungen, insbesondere über den Vorgang, wie belastete Personen vor das Volksgericht gestellt werden, und über das in der Ziffer 4, vorgesehene Überprüfungsverfahren werden durch Bundesgesetz erlassen.
  11. k)Litera kSie sind auf Lebenszeit vom passiven Wahlrecht in eine gesetzgebende oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgeschlossen. Sie sind bis 30. April 1950 vom aktiven Wahlrecht sowie bis zum 30. April 1955 von dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen.
  12. l)Litera lSie können bis 30. April 1950 einer politischen Partei nicht angehören.
  13. m)Litera mSie können Ausschüssen, Vorständen, Leitungen, Verwaltungsräten, Aufsichtsräten und sonstigen Vertretungs- oder Verwaltungskörpern von Vereinen und allen sonstigen mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen nicht angehören.
  14. n)Litera nSie können der Akademie der Wissenschaften (der Österreichischen Akademie der Wissenschaften in Wien) weder als wirkliche noch als korrespondierende Mitglieder angehören.
  15. o)Litera oSie müssen bis zum 30. April 1950 von der Zulassung zum Hochschulstudium ausgeschlossen werden.
  16. p)Litera pSie müssen bis zum 30. April 1950 vom öffentlichen Auftreten als frei schaffende oder als darstellende Künstler (Schauspieler, Sänger, Tänzer), als Dirigenten, Musiker, Regisseure, Bühnenbildner ausgeschlossen werden, außer in den Fällen, in denen eine beim Bundesministerium für Unterricht eingesetzte besondere Kommission nach gehöriger Prüfung entscheidet, daß eine dieser Personen ihren Beruf weiter ausüben darf.

Art. 4 § 19 VbtG


  1. (1)Absatz einsMinderbelastete Personen im Sinne des § 17, Abs. (3), haben die nachstehenden Sühnefolgen zu tragen:Minderbelastete Personen im Sinne des Paragraph 17,, Abs. (3), haben die nachstehenden Sühnefolgen zu tragen:
    1. a)Litera aSie unterliegen unbeschadet eines Strafverfahrens nach anderen Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes und unabhängig von seinem Ausgang einer laufenden und einer einmaligen Sühneabgabe nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes.Sie unterliegen unbeschadet eines Strafverfahrens nach anderen Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes und unabhängig von seinem Ausgang einer laufenden und einer einmaligen Sühneabgabe nach den Bestimmungen des römisch IX. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes.
    2. b)Litera bSie können im öffentlichen Dienst nur bei Bedarf und nur nach besonderer Prüfung ihres politischen Verhaltens vor dem 27. April 1945 verwendet werden. Jedenfalls gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
      1. aa)Sub-Litera, a, aSie können eine Lehrkanzel für Philosophie, Psychologie, Pädagogik, Geschichte, mittlere oder neuere deutsche Literaturgeschichte, Volkswirtschaftslehre, Volkswirtschaftspolitik, Sozialpolitik, Gesellschaftslehre, ein Rechtsfach oder für ein Teilgebiet dieser Fächer nur innehaben, wenn auf ihren Antrag die beim Bundesministerium für Unterricht zu errichtende Komission (Anm.: richtig: Kommission) diese Tätigkeit gestattet. Die Bestätigung der Lehrbefugnis als Privatdozent kann widerrufen werden. Eine solche Bestätigung ist zu widerrufen, wenn die Lehrbefugnis die im ersten Satz besonders genannten Fächer oder eines ihrer Teilgebiete umfaßt. In diesem Fall kann die Lehrbefugnis auf Ansuchen des betroffenen Privatdozenten auf Antrag der beim Bundesministerium für Unterricht zu errichtenden Kommission wieder erteilt werden. Sie können ferner als Hochschulassistenten für ein solches Fach nur tätig sein, wenn auf ihren Antrag diese Kommission eine derartige Berufstätigkeit gestattet;Sie können eine Lehrkanzel für Philosophie, Psychologie, Pädagogik, Geschichte, mittlere oder neuere deutsche Literaturgeschichte, Volkswirtschaftslehre, Volkswirtschaftspolitik, Sozialpolitik, Gesellschaftslehre, ein Rechtsfach oder für ein Teilgebiet dieser Fächer nur innehaben, wenn auf ihren Antrag die beim Bundesministerium für Unterricht zu errichtende Komission Anmerkung, richtig: Kommission) diese Tätigkeit gestattet. Die Bestätigung der Lehrbefugnis als Privatdozent kann widerrufen werden. Eine solche Bestätigung ist zu widerrufen, wenn die Lehrbefugnis die im ersten Satz besonders genannten Fächer oder eines ihrer Teilgebiete umfaßt. In diesem Fall kann die Lehrbefugnis auf Ansuchen des betroffenen Privatdozenten auf Antrag der beim Bundesministerium für Unterricht zu errichtenden Kommission wieder erteilt werden. Sie können ferner als Hochschulassistenten für ein solches Fach nur tätig sein, wenn auf ihren Antrag diese Kommission eine derartige Berufstätigkeit gestattet;
      2. bb)Sub-Litera, b, bsie können außer in den Fällen des Abs. (2) nicht bei Polizeidienststellen, im Sicherheitswach-, im Gendarmerie-, im Kriminal-, im Zollwach- und im Justizwachdienst verwendet werden;
      3. cc)Sub-Litera, c, csie können außer in den Fällen des Abs. (2) nicht bei der Strafrechtspflege und beim Strafvollzug verwendet werden;
      4. dd)Sub-Litera, d, dsie können sonst nicht auf Leiterposten im Lehr- und Erziehungsberuf bis 30. April 1948 verwendet werden, außer in Schulen, in denen nur eine Lehrperson als Klassenlehrer beschäftigt ist, höchstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten vom Tage des Inkrafttretens des Nationalsozialistengesetzes gerechnet, sofern sie nicht eine Erlaubnis von der im Abs. (2) genannten Kommission erhalten;
      5. ee)Sub-Litera, e, esie können im öffentlichen Dienst während des Dienststandes bis 30. April 1950 höchstens auf Dienstposten verwendet werden, die einem Dienstposten der VI. Dienstklasse der allgemeinen Verwaltung des Bundes (im Sinne des Gehaltsgesetzes 1927), wenn sie aber einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe 8 der allgemeinen Verwaltung des Bundes angehören, einem Dienstposten der V. Dienstklasse dieser Verwaltung entsprechen. Ihr Dienstbezug kann den Höchstbezug der vorbezeichneten Dienstposten der allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen. Haben oder hatten sie bereits einen höheren Dienstposten inne, dann sind sie für die Zeit des Dienststandes auf einen der vorstehenden Bestimmung entsprechenden Dienstposten mit der Maßgabe rückzureihen, daß hiedurch ihre Dienstbezüge nicht um mehr als ein Drittel vermindert werden; andernfalls sind die Bezüge durch Zulagen so zu erhöhen, daß sie zwei Drittel der früheren Bezüge erreichen. Rückgereihte können in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1950 nicht auf einen höheren Dienstposten befördert werden. Erfolgt keine Rückreihung, so kann die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1950 für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht angerechnet werden.sie können im öffentlichen Dienst während des Dienststandes bis 30. April 1950 höchstens auf Dienstposten verwendet werden, die einem Dienstposten der römisch VI. Dienstklasse der allgemeinen Verwaltung des Bundes (im Sinne des Gehaltsgesetzes 1927), wenn sie aber einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe 8 der allgemeinen Verwaltung des Bundes angehören, einem Dienstposten der römisch fünf. Dienstklasse dieser Verwaltung entsprechen. Ihr Dienstbezug kann den Höchstbezug der vorbezeichneten Dienstposten der allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen. Haben oder hatten sie bereits einen höheren Dienstposten inne, dann sind sie für die Zeit des Dienststandes auf einen der vorstehenden Bestimmung entsprechenden Dienstposten mit der Maßgabe rückzureihen, daß hiedurch ihre Dienstbezüge nicht um mehr als ein Drittel vermindert werden; andernfalls sind die Bezüge durch Zulagen so zu erhöhen, daß sie zwei Drittel der früheren Bezüge erreichen. Rückgereihte können in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1950 nicht auf einen höheren Dienstposten befördert werden. Erfolgt keine Rückreihung, so kann die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1950 für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht angerechnet werden.
    3. c)Litera cIhre Ruhegenüsse aus einem öffentlichen Dienstverhältnis oder ihre Versorgungsgenüsse nach einem öffentlichen Bediensteten werden bis 30. April 1955 um ein Drittel gekürzt; diese Kürzung findet jedoch nur soweit statt, als dadurch die um die Einkommen(Lohn)steuer verminderte monatliche Auszahlung nicht unter den Betrag von 150 S sinkt. Ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse entfallen jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zur amtsärztlich festgestellten dauernden Arbeitsunfähigkeit soweit, als die eben bezeichnete Mindestgrenze von 150 S überschritten wird. Zur Vermeidung unbilliger Härten können Unterhaltsbeiträge unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 98 des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), von der Dienstbehörde (dem Dienstgeber) zuerkannt werden.Ihre Ruhegenüsse aus einem öffentlichen Dienstverhältnis oder ihre Versorgungsgenüsse nach einem öffentlichen Bediensteten werden bis 30. April 1955 um ein Drittel gekürzt; diese Kürzung findet jedoch nur soweit statt, als dadurch die um die Einkommen(Lohn)steuer verminderte monatliche Auszahlung nicht unter den Betrag von 150 S sinkt. Ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse entfallen jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zur amtsärztlich festgestellten dauernden Arbeitsunfähigkeit soweit, als die eben bezeichnete Mindestgrenze von 150 S überschritten wird. Zur Vermeidung unbilliger Härten können Unterhaltsbeiträge unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 98, des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), von der Dienstbehörde (dem Dienstgeber) zuerkannt werden.
    4. d)Litera dSie sind von der Führung eines Unternehmens oder Betriebes aus welchem Titel immer bis 30. April 1950 ausgeschlossen, sofern das Unternehmen oder der Betrieb nach der Höhe des Anlagekapitals, des Umsatzes, der Zahl der Beschäftigten oder nach sonstigen Merkmalen über den Rahmen eines Mittelbetriebes hinausgeht. Die näheren Bestimmungen über die Merkmale eines Mittelbetriebes werden durch Verordnung getroffen.
    5. e)Litera eEs treffen sie ferner die Sühnefolgen nach § 18, lit. c und m, bis zum 30. April 1950; dasselbe gilt von dem Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes, sofern das Unternehmen nach dem Stand vom Jahre 1944 über Nächtigungsmöglichkeiten für mehr als 15 Gäste verfügt, und von dem Betrieb der Gewerbe, die auf mechanischem oder chemischem Wege die Vervielfältigung von literarischen Erzeugnissen oder den Handel mit solchen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme des im § 21, Abs. (5), Gew.O. umschriebenen Handels mit Presseerzeugnissen. Sie können ferner außer in den Fällen des Abs. (2) innerhalb dieser Zeit die Berufe eines Rechtsanwaltes (oder Rechtsanwaltsanwärters) – auch nicht als Angestellter in Rechtsanwaltskanzleien –, eines Verteidigers in Strafsachen (oder Anwärters in diesem Berufe) – auch nicht als Angestellter in der Kanzlei eines Verteidigers in Strafsachen –, eines Notars (Notariatskandidaten) – auch nicht als Angestellter in einer Notariatskanzlei –, eines Patentanwalts(Patentanwaltsanwärters) – auch nicht als Angestellter in einer Patentanwaltskanzlei –, eines Arztes, eines Zahnarztes, eines Pharmazeuten, eines Tierarztes, eines behördlich autorisierten und beeideten Ziviltechnikers, eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines Gebäudeverwalters nicht ausüben und ein Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkusunternehmen oder ein anderes Veranstaltungsunternehmen oder ein Filmverleihunternehmen nicht betreiben.Es treffen sie ferner die Sühnefolgen nach Paragraph 18,, Litera c und m, bis zum 30. April 1950; dasselbe gilt von dem Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes, sofern das Unternehmen nach dem Stand vom Jahre 1944 über Nächtigungsmöglichkeiten für mehr als 15 Gäste verfügt, und von dem Betrieb der Gewerbe, die auf mechanischem oder chemischem Wege die Vervielfältigung von literarischen Erzeugnissen oder den Handel mit solchen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme des im Paragraph 21,, Abs. (5), Gew.O. umschriebenen Handels mit Presseerzeugnissen. Sie können ferner außer in den Fällen des Abs. (2) innerhalb dieser Zeit die Berufe eines Rechtsanwaltes (oder Rechtsanwaltsanwärters) – auch nicht als Angestellter in Rechtsanwaltskanzleien –, eines Verteidigers in Strafsachen (oder Anwärters in diesem Berufe) – auch nicht als Angestellter in der Kanzlei eines Verteidigers in Strafsachen –, eines Notars (Notariatskandidaten) – auch nicht als Angestellter in einer Notariatskanzlei –, eines Patentanwalts(Patentanwaltsanwärters) – auch nicht als Angestellter in einer Patentanwaltskanzlei –, eines Arztes, eines Zahnarztes, eines Pharmazeuten, eines Tierarztes, eines behördlich autorisierten und beeideten Ziviltechnikers, eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines Gebäudeverwalters nicht ausüben und ein Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkusunternehmen oder ein anderes Veranstaltungsunternehmen oder ein Filmverleihunternehmen nicht betreiben.
    6. f)Litera fSie können sich bis zum 30. April 1950 nicht an der Gestaltung des Inhaltes einer Zeitung [§ 2, Abs. (2), Pressegesetz] mit Ausnahme von Fachzeitschriften, einer Zeitungskorrespondenz oder eines Sammelwerkes durch Beiträge beteiligen.
    7. g)Litera gSie sind von der Bekleidung eines leitenden Postens im Lehr- und Erziehungsberuf bis 30. April 1950 ausgeschlossen. Sie können überdies bis zum gleichen Zeitpunkt von der zuständigen Aufsichtsbehörde von der Verwendung als Lehrer an Privatschulen ausgeschlossen werden.
    8. h)Litera hSie sind bis zum 30. April 1950 vom passiven Wahlrecht in die gesetzgebenden Körperschaften und von dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen.
    9. i)Litera iSie können bis zum 30. April 1950 durch einseitige Verfügung der Aufsichtsbehörde vom Betrieb von Tabakverschleißgeschäften, Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ausgeschlossen werden.
    10. j)Litera jSie können bis zum 30. April 1950 der Akademie der Wissenschaften (der Österreichischen Akademie der Wissenschaften in Wien) nicht als wirkliche Mitglieder angehören; sie können bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.
    11. k)Litera kSie müssen bis zum 30. April 1950 von der Zulassung zum Hochschulstudium ausgeschlossen werden.
    12. l)Litera lSie können bis zum 30. April 1950 vom öffentlichen Auftreten als frei schaffende Künstler oder als darstellende Künstler (Schauspieler, Sänger, Tänzer), als Dirigenten, Musiker, Regisseure, Bühnenbildner durch eine beim Bundesministerium für Unterricht eingesetzte Kommission ausgeschlossen werden. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Geschäftsführung und das Verfahren vor dieser Kommission wird durch Verordnung bestimmt.
    13. m)Litera mSie können, wenn sie von den im Abs. (2) genannten Kommissionen zur Berufsausübung nicht zugelassen werden, zu Arbeiten herangezogen werden.
    14. n)Litera nGesetzliche Maßnahmen, betreffend Wohnungsanforderung, die im § 18, lit. i, vorgesehen sind, sind auch gegen minderbelastete Personen anzuwenden, wenn dies zugunsten von Kriegsopfern und Opfern der nationalsozialistischen Unterdrückung notwendig erscheint, jedoch unbeschadet der Bestimmungen über die Rückstellung von arisiertem oder sonst entzogenem Vermögen.Gesetzliche Maßnahmen, betreffend Wohnungsanforderung, die im Paragraph 18,, Litera i,, vorgesehen sind, sind auch gegen minderbelastete Personen anzuwenden, wenn dies zugunsten von Kriegsopfern und Opfern der nationalsozialistischen Unterdrückung notwendig erscheint, jedoch unbeschadet der Bestimmungen über die Rückstellung von arisiertem oder sonst entzogenem Vermögen.
  2. (2)Absatz 2Minderbelastete Personen können nur auf besondere Entscheidung von besonders zu diesem Zweck gebildeten Kommissionen bei Polizeidienststellen, im Sicherheitswach-, im Gendarmerie-, im Kriminal-, im Zollwach- und im Justizwachdienst, bei der Strafrechtspflege und beim Strafvollzug verwendet werden oder die Berufe eines Rechtsanwaltes (Rechtsanwaltsanwärters), eines Verteidigers in Strafsachen (Anwärters in diesem Berufe), eines Notars (Notariatskandidaten), eines Patentanwaltes (Patentanwaltsanwärters) ausüben oder in den Kanzleien der vorgenannten Berufe angestellt sein oder die Berufe eines Arztes, Zahnarztes, Pharmazeuten oder Tierarztes, eines behördlich autorisierten und beeideten Ziviltechnikers, eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines Gebäudeverwalters ausüben oder ein Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkusunternehmen oder ein anderes Veranstaltungsunternehmen oder ein Filmverleihunternehmen betreiben. Das gleiche gilt für die Ausübung des Lehrberufes nach den Bestimmungen des Abs. (1), lit. b, dd.Minderbelastete Personen können nur auf besondere Entscheidung von besonders zu diesem Zweck gebildeten Kommissionen bei Polizeidienststellen, im Sicherheitswach-, im Gendarmerie-, im Kriminal-, im Zollwach- und im Justizwachdienst, bei der Strafrechtspflege und beim Strafvollzug verwendet werden oder die Berufe eines Rechtsanwaltes (Rechtsanwaltsanwärters), eines Verteidigers in Strafsachen (Anwärters in diesem Berufe), eines Notars (Notariatskandidaten), eines Patentanwaltes (Patentanwaltsanwärters) ausüben oder in den Kanzleien der vorgenannten Berufe angestellt sein oder die Berufe eines Arztes, Zahnarztes, Pharmazeuten oder Tierarztes, eines behördlich autorisierten und beeideten Ziviltechnikers, eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines Gebäudeverwalters ausüben oder ein Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkusunternehmen oder ein anderes Veranstaltungsunternehmen oder ein Filmverleihunternehmen betreiben. Das gleiche gilt für die Ausübung des Lehrberufes nach den Bestimmungen des Abs. (1), Litera b,, dd.
  3. (3)Absatz 3Die Kommissionen bestehen aus dem zuständigen Bundesminister oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem, einem Vertreter des Bundesministeriums, einem Angehörigen der Berufsvertretung des Betroffenen und aus je einem Vertreter der drei anerkannten politischen Parteien. Die Entscheidungen der Kommissionen werden mit einer Mehrheit von vier Stimmen getroffen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Nähere Bestimmungen werden durch ein Bundesverfassungsgesetz festgelegt, das spätestens drei Monate nach Kundmachung des Nationalsozialistengesetzes zu erlassen ist.

Art. 4 § 20 VbtG


  1. (1)Absatz einsPersonen, die die laufende oder einmalige Sühneabgabe zu entrichten haben, dürfen bis zur vollständigen Erfüllung dieser Abgabepflicht durch rechtsgeschäftliche Verfügungen (Rechtshandlungen oder Unterlassungen) ihr unbewegliches Vermögen weder veräußern noch belasten. Das gleiche gilt für Veräußerungen oder Belastungen ihres beweglichen Vermögens oder für die Übernahme von Verpflichtungen, sofern diese Verfügungen über den Rahmen der laufenden Verwaltung oder der Fortführung des Haushaltes hinausgehen. Gegen diese Verbote verstoßende Rechtsgeschäfte sind nichtig. Desgleichen sind Verfügungen der genannten Art nichtig, die nach dem 31. März 1945 getroffen worden sind. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht, soweit es sich um unbewegliche Sachen handelt, eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung gleich.
  2. (2)Absatz 2Eintragungen in die öffentlichen Bücher dürfen von Gerichten nur bewilligt werden,
    1. 1.Ziffer einswenn derjenige, dessen bücherliche Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, in einer schriftlichen Erklärung an Eides Statt versichert, daß er nicht zu den im § 17, Abs. (2) und (3), aufgezählten Personen gehört, oderwenn derjenige, dessen bücherliche Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, in einer schriftlichen Erklärung an Eides Statt versichert, daß er nicht zu den im Paragraph 17,, Abs. (2) und (3), aufgezählten Personen gehört, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn durch Vorlage einer Bestätigung der zur Einhebung der Sühneabgabe zuständigen Behörde nachgewiesen wird, daß er die Verpflichtung zur Leistung der laufenden und einmaligen Sühneabgabe vollständig erfüllt hat oder daß er von dieser Verbindlichkeit gemäß § 17, Abs. (4), befreit ist. Die Unterschrift der Erklärung nach Z 1 muß gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Bestätigung einer Bezirksverwaltungsbehörde, eines Amtes der Landesregierung (Wiener Magistrat) oder des Bundesministeriums für Inneres vorliegt, daß derjenige, der sonst die Erklärung nach Z 1 abzugeben hätte, nicht zu den im § 17, Abs. (2) und (3), aufgezählten Personen gehört.wenn durch Vorlage einer Bestätigung der zur Einhebung der Sühneabgabe zuständigen Behörde nachgewiesen wird, daß er die Verpflichtung zur Leistung der laufenden und einmaligen Sühneabgabe vollständig erfüllt hat oder daß er von dieser Verbindlichkeit gemäß Paragraph 17,, Abs. (4), befreit ist. Die Unterschrift der Erklärung nach Ziffer eins, muß gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Bestätigung einer Bezirksverwaltungsbehörde, eines Amtes der Landesregierung (Wiener Magistrat) oder des Bundesministeriums für Inneres vorliegt, daß derjenige, der sonst die Erklärung nach Ziffer eins, abzugeben hätte, nicht zu den im Paragraph 17,, Abs. (2) und (3), aufgezählten Personen gehört.
  3. (3)Absatz 3Abs. (2) gilt sinngemäß für die Bewilligung oder Fortsetzung einer Zwangsvollstreckung auf unbewegliche Sachen. Schon bewilligte Zwangsvollstreckungen sind aufzuschieben, bis die Voraussetzungen für die Fortsetzung gegeben sind. Liegt ein urkundlicher Nachweis im Sinne des Abs. (2) nicht vor, so hat das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers eine Tagsatzung anzuordnen und dem Verpflichteten den Eid darüber abzunehmen, ob er zu den im § 17, Abs. (2) und (3), genannten Personen gehört (§§ 48 ff. EO.). Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Fortsetzung eines bereits anhängigen oder neu anfallenden Zwangsvollstreckungsverfahrens, das nicht auf unbewegliche Sachen gerichtet ist, wenn sich begründeter Verdacht ergibt, daß die Voraussetzungen des Abs. (1) vorliegen.Abs. (2) gilt sinngemäß für die Bewilligung oder Fortsetzung einer Zwangsvollstreckung auf unbewegliche Sachen. Schon bewilligte Zwangsvollstreckungen sind aufzuschieben, bis die Voraussetzungen für die Fortsetzung gegeben sind. Liegt ein urkundlicher Nachweis im Sinne des Abs. (2) nicht vor, so hat das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers eine Tagsatzung anzuordnen und dem Verpflichteten den Eid darüber abzunehmen, ob er zu den im Paragraph 17,, Abs. (2) und (3), genannten Personen gehört (Paragraphen 48, ff. EO.). Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Fortsetzung eines bereits anhängigen oder neu anfallenden Zwangsvollstreckungsverfahrens, das nicht auf unbewegliche Sachen gerichtet ist, wenn sich begründeter Verdacht ergibt, daß die Voraussetzungen des Abs. (1) vorliegen.
  4. (4)Absatz 4Von der Anwendung der Bestimmungen des Abs. (1) können Ausnahmen bewilligt werden. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
  5. (5)Absatz 5Wer unter Eid oder in einer schriftlichen Erklärung an Eides Statt [Abs. (2)] unwahre Angaben darüber macht, daß er nicht zu den im § 17, Abs. (2) oder (3), aufgezählten Personen gehört, ist wegen Verbrechens nach § 8 zu bestrafen.Wer unter Eid oder in einer schriftlichen Erklärung an Eides Statt [Abs. (2)] unwahre Angaben darüber macht, daß er nicht zu den im Paragraph 17,, Abs. (2) oder (3), aufgezählten Personen gehört, ist wegen Verbrechens nach Paragraph 8, zu bestrafen.

Art. 4 § 23 VbtG


Bezüge welcher Art immer, die aus Mitteln des Staates, der Länder (Stadt Wien), der Gemeinden oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften wegen einer Betätigung für die NSDAP oder einen ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) gewährt worden sind, beispielsweise die Bezüge der sogenannten Opfer der Bewegung und ihrer Hinterbliebenen, oder die sogenannten Wiedergutmachungsbeträge, werden sofort eingestellt; die erhaltenen Beträge sind von den Empfängern oder deren Rechtsnachfolgern sofort zu erstatten.

Der Nachlaß von Verbindlichkeiten, insbesondere von Steuer- und Abgabeschulden an den Staat, die Länder (Stadt Wien), die Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie der Österreichischen (Anm.: richtig: Oesterreichischen) Nationalbank und Anstalten, der mit Rücksicht auf eine Tätigkeit für die NSDAP oder einen ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) oder mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu ihnen gewährt worden ist, ist unwirksam. Auch diese Beträge sind sofort zu erstatten.

Art. 5 § 24 VbtG (weggefallen)


Art. 5 § 24 VbtG (weggefallen) seit 01.01.1956 weggefallen.

Art. 5 § 25 VbtG (weggefallen)


Art. 5 § 25 VbtG (weggefallen) seit 01.01.1956 weggefallen.

Art. 5 § 26 VbtG (weggefallen)


Art. 5 § 26 VbtG (weggefallen) seit 01.01.1956 weggefallen.

Artikel VI: Ausnahmebestimmungen.

Art. 6 § 27 VbtG Artikel VI: Ausnahmebestimmungen.


  1. (1)Absatz einsDer Bundespräsident kann auf Antrag der zuständigen Bundesminister Ausnahmen von der Behandlung nach den Bestimmungen der Artikel III und IV und von den in besonderen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen in Einzelfällen teilweise oder ganz bewilligen, wenn der Betreffende seine Zugehörigkeit zur NSDAP, zu einem ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), zum NS-Soldatenring oder zum NS-Offiziersbund niemals mißbraucht hat, mit Sicherheit auf seine positive Einstellung zur unabhängigen Republik Österreich geschlossen werden kann und die Ausnahme im öffentlichen Interesse oder sonst aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund gerechtfertigt erscheint. Ein solcher berücksichtigungswürdiger Fall liegt insbesondere bei Personen vor, die – wenn auch nicht in den Reihen der alliierten Armeen – mit der Waffe in der Hand gegen den Nationalsozialismus gekämpft haben.Der Bundespräsident kann auf Antrag der zuständigen Bundesminister Ausnahmen von der Behandlung nach den Bestimmungen der Artikel römisch III und römisch IV und von den in besonderen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen in Einzelfällen teilweise oder ganz bewilligen, wenn der Betreffende seine Zugehörigkeit zur NSDAP, zu einem ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), zum NS-Soldatenring oder zum NS-Offiziersbund niemals mißbraucht hat, mit Sicherheit auf seine positive Einstellung zur unabhängigen Republik Österreich geschlossen werden kann und die Ausnahme im öffentlichen Interesse oder sonst aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund gerechtfertigt erscheint. Ein solcher berücksichtigungswürdiger Fall liegt insbesondere bei Personen vor, die – wenn auch nicht in den Reihen der alliierten Armeen – mit der Waffe in der Hand gegen den Nationalsozialismus gekämpft haben.
  2. (2)Absatz 2Die Überreichung eines Gesuches nach Abs. (1) ist durch Anschlag bei der zuständigen Registrierungsbehörde mit der Aufforderung zu veröffentlichen, Bedenken gegen die Genehmigung des Gesuches innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Anschlag bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die Überreichung des Gesuches und die darüber ergangene Entscheidung sind in den besonderen Listen anzumerken.

Art. 7 § 28 VbtG Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Verbotsgesetz-Novelle 2023


§ 28.Paragraph 28,

Der Titel, die Überschriften von § 3c, § 3i und § 3j sowie § 3a, § 3b, § 3e, § 3f, § 3g, § 3h, § 3k, § 3l, § 3m, § 3n und § 3o samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Der Titel, die Überschriften von Paragraph 3 c,, Paragraph 3 i und Paragraph 3 j, sowie Paragraph 3 a,, Paragraph 3 b,, Paragraph 3 e,, Paragraph 3 f,, Paragraph 3 g,, Paragraph 3 h,, Paragraph 3 k,, Paragraph 3 l,, Paragraph 3 m,, Paragraph 3 n und Paragraph 3 o, samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Artikel VII: Schlußbestimmungen.

Art. 7 § 27a VbtG (weggefallen)


Art. 7 § 27a VbtG seit 18.02.1947 weggefallen.

Art. 7 § 29 VbtG


Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Artikel

Art. 1 § 3k VbtG Amts- und Funktionsverlust


§ 3k.Paragraph 3 k,

Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes und bei einem Vertragsbediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses verbunden.

Art. 1 § 3l VbtG


§ 3l.Paragraph 3 l,

§ 3a und § 3b gelten für im Ausland begangene Taten außer in den in den §§ 62 bis 65 StGB geregelten Fällen unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn Paragraph 3 a und Paragraph 3 b, gelten für im Ausland begangene Taten außer in den in den Paragraphen 62 bis 65 StGB geregelten Fällen unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt oder
  2. 2.Ziffer 2der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert oder übergeben werden kann.

Art. 1 § 3m VbtG


  1. (1)Absatz eins§ 3d gilt für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wennParagraph 3 d, gilt für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt und
    2. 2.Ziffer 2es sich um eine Mitteilung oder Darbietung in einem Medium handelt, die im Inland verbreitet worden ist, abgerufen oder empfangen werden konnte und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu verletzen.
  2. (2)Absatz 2§ 3g Abs. 2 und § 3h Abs. 2 gelten für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wennParagraph 3 g, Absatz 2 und Paragraph 3 h, Absatz 2, gelten für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt und
    2. 2.Ziffer 2die Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu verletzen.
  3. (3)Absatz 3§ 3g Abs. 2 und § 3h Abs. 2 gelten für Taten, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat und ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 2.Paragraph 3 g, Absatz 2 und Paragraph 3 h, Absatz 2, gelten für Taten, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat und ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins und 2.

Art. 1 § 1 VbtG


  1. (1)Absatz einsAb dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes finden Verzeichnungen in den besonderen Listen gemäß §§ 4 und 13 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück, Abschnitt II, Z 7 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947) und Anmeldungen zur Verzeichnung nach § 5 des Verbotsgesetzes 1947 nicht mehr statt.Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes finden Verzeichnungen in den besonderen Listen gemäß Paragraphen 4 und 13 des Verbotsgesetzes 1947 (römisch eins. Hauptstück, Abschnitt römisch II, Ziffer 7, des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,) und Anmeldungen zur Verzeichnung nach Paragraph 5, des Verbotsgesetzes 1947 nicht mehr statt.
  2. (2)Absatz 2Ist eine Verzeichnung gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 des Verbotsgesetzes 1947 bereits in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Eintragung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes als gestrichen. Die öffentliche Auflegung der Registrierungslisten gemäß § 6 des Verbotsgesetzes 1947 entfällt.Ist eine Verzeichnung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, oder 3 des Verbotsgesetzes 1947 bereits in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Eintragung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes als gestrichen. Die öffentliche Auflegung der Registrierungslisten gemäß Paragraph 6, des Verbotsgesetzes 1947 entfällt.
  3. (3)Absatz 3Anhängige Verfahren über die Verzeichnung sind einzustellen. Dies gilt jedoch nicht für Verfahren, die gemäß §§ 69 und 71 AVG. 1950 oder gemäß § 43 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64, eingeleitet wurden oder noch eingeleitet werden.Anhängige Verfahren über die Verzeichnung sind einzustellen. Dies gilt jedoch nicht für Verfahren, die gemäß Paragraphen 69 und 71 AVG. 1950 oder gemäß Paragraph 43, der Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 64, eingeleitet wurden oder noch eingeleitet werden.
  4. (4)Absatz 4Ab Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes können Verfahren gemäß § 68 AVG. 1950 oder § 43 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64, nur noch eingeleitet werden, wenn der Betroffene nur auf Grund eines gerichtlichen Urteiles gemäß § 17 Abs. 2 lit. f des Verbotsgesetzes 1947 als belastet verzeichnet und diese Verurteilung nachher aufgehoben wurde.Ab Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes können Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG. 1950 oder Paragraph 43, der Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 64, nur noch eingeleitet werden, wenn der Betroffene nur auf Grund eines gerichtlichen Urteiles gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera f, des Verbotsgesetzes 1947 als belastet verzeichnet und diese Verurteilung nachher aufgehoben wurde.
  5. (5)Absatz 5Durch diese Regelung werden die Vorschriften über das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht berührt.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen des Abs. 2, erster Satz, stehen einer nach den Abs. 3 und 4 noch zulässigen Abänderung der Entscheidung über die Verzeichnung nicht entgegen.Die Bestimmungen des Absatz 2,, erster Satz, stehen einer nach den Absatz 3 und 4 noch zulässigen Abänderung der Entscheidung über die Verzeichnung nicht entgegen.

Verbotsgesetz 1947 (VbtG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023
  3. § 0 gültig von 18.02.1947 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1947