Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.
In Kraft seit 18.02.1947 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 3 VbtG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 3 VbtG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 3 VbtG