Art. 1 § 3f VbtG

VbtG - Verbotsgesetz 1947

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsWer einen Mord (§ 75 StGB), einen Raub (§ 142 StGB), eine Brandstiftung (§ 169 StGB), eine schwere Sachbeschädigung (§ 126 StGB) oder eine gemeingefährliche strafbare Handlung nach den §§ 171, 173 oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.Wer einen Mord (Paragraph 75, StGB), einen Raub (Paragraph 142, StGB), eine Brandstiftung (Paragraph 169, StGB), eine schwere Sachbeschädigung (Paragraph 126, StGB) oder eine gemeingefährliche strafbare Handlung nach den Paragraphen 171,, 173 oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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