XXI. HAUPTSTÜCK.
Schlußbestimmungen.
(Anm.: zu §§ 3, 3a bis 3g, 4 bis 7, 10 bis 14, 16 bis 20)
1. Die Bundesministerien sind ermächtigt, die in den Hauptstücken I bis XX genannten Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem vorliegenden Bundesverfassungsgesetz ergeben, sowie unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen durch Verordnung mit rechtsverbindlicher Kraft zu verlautbaren.
2. Alle Novellierungen dieses Bundesverfassungsgesetzes können nur durch Bundesverfassungsgesetz durchgeführt werden; jedoch bleiben einfache Bundesgesetze, die durch das vorliegende Bundesverfassungsgesetz abgeändert sind, weiterhin einfache Bundesgesetze.
3. Im Wege der Landesgesetzgebung können über die Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes hinausgehende Bestimmungen gegen Nationalsozialisten nicht getroffen werden.
4. Rechtsfolgen, die nach den bestehenden Rechtsvorschriften an rechtskräftige Verurteilungen geknüpft sind, bleiben unberührt.
5. Die Bestimmungen des XVII. Hauptstückes, Z 8, dieses Bundesverfassungsgesetzes wirken, falls dieses Bundesverfassungsgesetz nach Ablauf der Frist des § 11, Abs. (1), 1. Satz, des Wirtschaftssäuberungsgesetzes in seiner letzten Fassung in Kraft tritt, auf die Zeit vom Ablauf dieser Frist an zurück.
6. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut, soweit nicht ausdrücklich an einzelnen Stellen dieses Bundesverfassungsgesetzes einzelne Bundesministerien mit Vollziehungsakten betraut werden.
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