Art. 1 § 3l VbtG

VbtG - Verbotsgesetz 1947

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
§ 3l.Paragraph 3 l,

§ 3a und § 3b gelten für im Ausland begangene Taten außer in den in den §§ 62 bis 65 StGB geregelten Fällen unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn Paragraph 3 a und Paragraph 3 b, gelten für im Ausland begangene Taten außer in den in den Paragraphen 62 bis 65 StGB geregelten Fällen unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt oder
  2. 2.Ziffer 2der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert oder übergeben werden kann.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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