Art. 1 § 1 VbtG

VbtG - Verbotsgesetz 1947

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsAb dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes finden Verzeichnungen in den besonderen Listen gemäß §§ 4 und 13 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück, Abschnitt II, Z 7 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947) und Anmeldungen zur Verzeichnung nach § 5 des Verbotsgesetzes 1947 nicht mehr statt.Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes finden Verzeichnungen in den besonderen Listen gemäß Paragraphen 4 und 13 des Verbotsgesetzes 1947 (römisch eins. Hauptstück, Abschnitt römisch II, Ziffer 7, des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,) und Anmeldungen zur Verzeichnung nach Paragraph 5, des Verbotsgesetzes 1947 nicht mehr statt.
  2. (2)Absatz 2Ist eine Verzeichnung gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 des Verbotsgesetzes 1947 bereits in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Eintragung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes als gestrichen. Die öffentliche Auflegung der Registrierungslisten gemäß § 6 des Verbotsgesetzes 1947 entfällt.Ist eine Verzeichnung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, oder 3 des Verbotsgesetzes 1947 bereits in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Eintragung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes als gestrichen. Die öffentliche Auflegung der Registrierungslisten gemäß Paragraph 6, des Verbotsgesetzes 1947 entfällt.
  3. (3)Absatz 3Anhängige Verfahren über die Verzeichnung sind einzustellen. Dies gilt jedoch nicht für Verfahren, die gemäß §§ 69 und 71 AVG. 1950 oder gemäß § 43 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64, eingeleitet wurden oder noch eingeleitet werden.Anhängige Verfahren über die Verzeichnung sind einzustellen. Dies gilt jedoch nicht für Verfahren, die gemäß Paragraphen 69 und 71 AVG. 1950 oder gemäß Paragraph 43, der Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 64, eingeleitet wurden oder noch eingeleitet werden.
  4. (4)Absatz 4Ab Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes können Verfahren gemäß § 68 AVG. 1950 oder § 43 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64, nur noch eingeleitet werden, wenn der Betroffene nur auf Grund eines gerichtlichen Urteiles gemäß § 17 Abs. 2 lit. f des Verbotsgesetzes 1947 als belastet verzeichnet und diese Verurteilung nachher aufgehoben wurde.Ab Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes können Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG. 1950 oder Paragraph 43, der Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 64, nur noch eingeleitet werden, wenn der Betroffene nur auf Grund eines gerichtlichen Urteiles gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera f, des Verbotsgesetzes 1947 als belastet verzeichnet und diese Verurteilung nachher aufgehoben wurde.
  5. (5)Absatz 5Durch diese Regelung werden die Vorschriften über das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht berührt.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen des Abs. 2, erster Satz, stehen einer nach den Abs. 3 und 4 noch zulässigen Abänderung der Entscheidung über die Verzeichnung nicht entgegen.Die Bestimmungen des Absatz 2,, erster Satz, stehen einer nach den Absatz 3 und 4 noch zulässigen Abänderung der Entscheidung über die Verzeichnung nicht entgegen.
In Kraft seit 30.03.1957 bis 31.12.9999
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