Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz eins§ 3d gilt für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wennParagraph 3 d, gilt für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
1.Ziffer einsder Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt und
2.Ziffer 2es sich um eine Mitteilung oder Darbietung in einem Medium handelt, die im Inland verbreitet worden ist, abgerufen oder empfangen werden konnte und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu verletzen.
(2)Absatz 2§ 3g Abs. 2 und § 3h Abs. 2 gelten für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wennParagraph 3 g, Absatz 2 und Paragraph 3 h, Absatz 2, gelten für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
1.Ziffer einsder Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt und
2.Ziffer 2die Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu verletzen.
(3)Absatz 3§ 3g Abs. 2 und § 3h Abs. 2 gelten für Taten, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat und ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 2.Paragraph 3 g, Absatz 2 und Paragraph 3 h, Absatz 2, gelten für Taten, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat und ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins und 2.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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