Rechtswirkungen auf Grund der Bestimmungen des XIV. Hauptstückes, Abschnitt II und III, sowie des XV. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes nur soweit berührt, als dies in den Artikeln IV und V bestimmt ist. Rechtswirkungen auf Grund der Bestimmungen des römisch XIV. Hauptstückes, Abschnitt römisch II und römisch III, sowie des römisch XV. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes nur soweit berührt, als dies in den Artikeln römisch IV und römisch fünf bestimmt ist.
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